Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeitsstättenzählungsgesetz)
§ 1. (1) Das österreichische Statistische Zentralamt hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann jeweils in einem Abstand von 10 Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam mit der jeweils vorangehenden ordentlichen Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt werden, wenn dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes bewirkt werden kann und dies erhebungstechnisch durchführbar ist.
(2) Die Bundesregierung hat durch Verordnung eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung erfordern (außerordentliche Arbeitsstättenzählung).
(3) Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister durchzuführen.
(2) Die Bundesregierung hat durch Verordnung eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung erfordern (außerordentliche Arbeitsstättenzählung).
(3) Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister durchzuführen.
(2) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2004 außer Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2004 außer Kraft.)
§ 2. Als Arbeitsstätte gilt jede auf Dauer eingerichtete, örtliche, durch Name oder Bezeichnung und Anschrift gekennzeichnete Einheit mit mindestens einer erwerbstätigen Person. Nicht als Arbeitsstätten gelten private Haushalte.
§ 3. (1) Für alle Arbeitsstätten sind zu erfragen:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
a) Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;
gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder, soweit für die Arbeitsstätte keine gesetzliche berufliche Interessenvertretung zuständig ist, Rechtsträger der Arbeitsstätte.
(2) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.
(3) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren Arbeitsstätten bestehenden Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß den Abs. 1 und 2 Name oder Bezeichnung und Anschrift aller zu diesem Unternehmen gehörenden weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort erwerbstätigen Personen, die Art der dort vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens unter Angabe des Schwerpunktes zu erfragen.
(4) Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.
§ 3. (1) Für alle Arbeitsstätten sind bei der Arbeitsstättenzählung 2001 zu erfragen:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
a) Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2001)
(2) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen.
(3) Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.
§ 4. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte.
§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder Rechtsträger, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmenszugehörigkeit.
§ 6. Durch Verordnung der Bundesregierung können die Gemeinden verpflichtet werden, an Zählungen mitzuwirken.
§ 7. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, finden auf Arbeitsstättenzählungen nach diesem Bundesgesetz Anwendung.
§ 7. Auf die Arbeitsstättenzählung 2001 und auf die Auswertungen gemäß § 1 Abs. 1 finden im Übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 Anwendung.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Betriebszählungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1954, außer Kraft.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Betriebszählungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1954, außer Kraft. Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 treten § 1 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 außer Kraft. § 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2001 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 9. Mit der Vollziehung sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und
im Übrigen der Bundeskanzler.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.