(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER KAISERLICH IRANISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT FÜR INHABER VON DIPLOMATEN- UND DIENSTPÄSSEN
Unterzeichnungsdatum
Artikel 1
(1) Österreichische und iranische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und aus diesem ausreisen.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 2
(1) Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung einer der im Absatz 1 angeführten Person dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, wenn sie selbst Inhaber eines gültigen österreichischen oder iranischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlagen der schriftlich auf dem diplomatischem Wege beim anderen Vertragsstaat vorzunehmenden Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Teheran, am 15. November 1973, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
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