Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche Bestimmungen überpyrotechnische Gegenstände und das Böllerschießen getroffen werden(Pyrotechnikgesetz 1974)
Erster Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE
Begriffsbestimmung
§ 1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
Zweiter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKE
Klasseneinteilung
§ 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:
Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,
Klasse II: Kleinfeuerwerk,
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Klasse IV: Großfeuerwerk.
Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
§ 3. (1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz mehr als
0.5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle oder Kollodiumwatte) oder
2.5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder
7.5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung.
Kleinfeuerwerk
§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, die einen Metallknallsatz von mehr als 0.4 g oder einen Knallsatz von mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten, sind verboten.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.
Abs. 2 tritt hinsichtlich der Einfuhr und Überlassung pyrotechnischer
Gegenstände der Klasse II am 2. Jänner 1995, im übrigen am
Jänner 1996 in Kraft.
Kleinfeuerwerk
§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.
Mittelfeuerwerk
§ 5. (1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50 g bis 250 g.
(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2.
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden,
(5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.
Großfeuerwerk
§ 6. (1) Zur Klasse IV gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g.
(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klassen II und III verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, und
nachweisen, daß sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik verfügen,
(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Abs. 4 lit. c gilt insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer Sicherheitsbehörde darüber, daß festgestellt wurde, daß die betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen eines Großfeuerwerkes besitzt.
(6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.
(7) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Steighöhe von mehr als 200 m sind verboten.
Lose pyrotechnische Sätze
§ 7. (1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III oder IV berechtigt sind, überlassen und nur von solchen besessen und verwendet werden.
(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Dritter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR TECHNISCHE ZWECKE
Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände
§ 8. (1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen sind verboten.
(2) Von den Verboten des Abs. 1 sind jene reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Pyrotechnische Signalmittel
§ 9. Pyrotechnische Signalmittel dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
Böllerpatronen
§ 10. (1) Böllerpatronen dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen nicht besessen werden.
(2) Für die Verwendung von Böllerpatronen gelten die Bestimmungen des siebenten Abschnittes.
Hagelabwehrraketen
§ 11. (1) Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen ist nur Personen erlaubt, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von pyrotechnischen Gegenständen befugt sind.
(2) Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die Annahme rechtfertigen, daß sie Hagelabwehrraketen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen, sofern unter Bedachtnahme auf den Ort der beabsichtigten Verwendung der Hagelabwehrraketen gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen vermieden werden.
(4) Die Behörde hat den Ort (das Gebiet) der Verwendung der Hagelabwehrraketen im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Verwendung, Behandlung von Versagern) zu treffen.
(5) Sofern die Beschaffung und Verteilung von Hagelabwehrraketen durch Hagelabwehrorganisationen (z. B. Hagelabwehrgenossenschaften, Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur Überlassung von Hagelabwehrraketen an diese und zum Besitz derselben durch diese keiner Bewilligung nach Abs. 2.
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe von mehr als 1500 m sind verboten.
Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr
§ 12. (1) Besitz und Verwendung von Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr nachweisen.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallraketen zur Starenabwehr mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.
Gültigkeitsdauer der Bewilligungen
§ 13. Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 sind für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen.
Vierter Abschnitt
SONSTIGE VERBOTE
Nichtgewerbsmäßige Herstellung
§ 14. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.
Gemeinsame Zündung
§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden.
Widmungswidrige Verwendung
§ 16. Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten.
Verwendung unter besonderen Umständen
§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
Knallkorke und Stinkbomben
§ 18. Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallkorken und Stinkbomben sind verboten.
Fünfter Abschnitt
KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES UND DER VERWENDUNG VON
PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN; KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG
§ 19. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift und dem Datum der Überlassung zu versehen. Der Erwerber hat diesen Bescheid bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände Sicherheitsorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
Kennzeichnung
§ 20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
(2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache ersichtlich gemacht ist.
(3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Gebrauchsanweisung
§ 21. Pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst anzubringen.
Sechster Abschnitt
AUSNAHMEBESTIMMUNGEN
§ 22. (1) Die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes finden keine Anwendung auf Organe von Gebietskörperschaften und von Feuerwehren, soweit sie sich in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes mit solchen Gegenständen zu befassen haben.
(2) Auf das Bundesheer finden überdies die Bestimmungen des siebenten Abschnittes keine Anwendung.
§ 23. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes gelten nicht für die Überlassung an und den Besitz durch Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Erzeugung von und zum Handel mit solchen Gegenständen,
zur Beförderung und Aufbewahrung von Gütern
Siebenter Abschnitt
BÖLLERSCHIESSEN
Begriffsbestimmung
§ 24. Unter Böllerschießen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung zu verstehen.
Schießbedarf
§ 25. (1) Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen sowie von Sicherheitsböllern mit einer Pappehülle, die einen Knallsatz von nicht mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur mit einer Brenndauer von mindestens 6 Sekunden aufweisen, gestattet.
(2) Die Verwendung anderer Vorrichtungen, wie Pöller (Schießbecher), ist verboten.
Bewilligung
§ 26. (1) Das Böllerschießen ist nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die hiezu erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse besitzen, sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.
Achter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Besitz
§ 27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen gelten auch für die Innehabung derselben.
Widerruf von Bewilligungen
§ 28. Bewilligungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
Neunter Abschnitt
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 29. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
§ 30. Der Rechtszug für Berufungen gegen Bescheide der Behörde endet bei der Sicherheitsbehörde zweiter Instanz.
Zehnter Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN
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