Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom13. Mai 1974, mit der eine Alperhebung angeordnet wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-06-12
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juli 1974 eine Alperhebung durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind sämtliche Alpbetriebe. Zu erheben sind gemäß dem einen Bestandteil der Verordnung bildenden Betriebsbogen (Anlage) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) insbesondere die Flächenverteilung, die Nutzung, die Erreichbarkeit, das Personal und der Viehbesatz der Alpbetriebe.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) von Alpbetrieben oder deren Beauftragte.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. September 1975 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben erfragen. Die ausgefüllten Betriebsbogen sind dem Alpinspektorat der zuständigen Landesregierung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, welches die Erstausfertigung jeweils bis spätestens 30. November des Erhebungsjahres an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung bekanntgeworden sind und die sich auf die Alperhebung beziehen, dürfen in karteimäßiger Führung auch für Zwecke der Vollziehung des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1972, herangezogen werden.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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A 1

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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