Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Feber 1975 über die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.
§ 1. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner 1975 in Kraft.
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