Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Feber 1975 über die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:

Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.

§ 1. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.

Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner 1975 in Kraft.

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