(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG UND LAGERUNG BAKTERIOLOGISCHER (BIOLOGISCHER) WAFFEN UND VON TOXINWAFFEN SOWIE ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHER WAFFEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-03-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 432/1975 Albanien 584/1993 Algerien III 97/2016 Andorra III 97/2016 Angola III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) Antigua/Barbuda III 97/2016 Äquatorialguinea 584/1993 Argentinien 268/1983 Armenien III 113/2000 Aserbaidschan III 97/2016 Äthiopien 268/1983 Australien 432/1975, 268/1983 Bahamas 178/1987 Bahrain 584/1993 Bangladesch 705/1986 Barbados 432/1975 Belarus 432/1975 Belgien 268/1983 Belize 178/1987 Benin 268/1983 Bhutan 268/1983 Bolivien 268/1983 Bosnien-Herzegowina III 113/2000 Botsuana 584/1993 Brasilien 432/1975 Brunei III 97/2016 Bulgarien 432/1975 Burkina Faso 584/1993 Burundi III 97/2016 Cabo Verde III 97/2016 Chile 268/1983 China 705/1986, III 97/2016 Costa Rica 432/1975 Côte d’Ivoire III 97/2016 Dänemark 432/1975 Deutschland/BRD 705/1986 Deutschland/DDR 432/1975 Dominica III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) Dominikanische R 432/1975 Ecuador 432/1975 El Salvador 584/1993 Estland 584/1993 Eswatini 584/1993 Fidschi 432/1975 Finnland 432/1975 Frankreich 705/1986 Gabun III 97/2016 Gambia III 113/2000 Georgien III 113/2000 Ghana 268/1983 Grenada 705/1986 Griechenland 268/1983 Guatemala 432/1975 Guinea III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) Guinea-Bissau III 97/2016 Guyana III 97/2016 Heiliger Stuhl III 97/2016 Honduras 268/1983 Indien 432/1975 Indonesien 584/1993 Irak 584/1993 Iran 432/1975 Irland 432/1975 Island 432/1975 Italien 268/1983 Jamaika 268/1983 Japan 268/1983 Jemen/DVR 268/1983 Jordanien 268/1983 Jugoslawien 432/1975 Kambodscha 268/1983 Kamerun III 97/2016 Kanada 432/1975 Kasachstan III 97/2016 Katar 432/1975 Kenia 268/1983 Kirgisistan III 97/2016 Kiribati III 85/2025 Kolumbien 705/1986 Komoren III 52/2025 Kongo 268/1983 Kongo/DR 268/1983 Korea/DVR 178/1987 Korea/R 584/1993 Kroatien 584/1993 Kuba III 97/2016 Kuwait 432/1975 Laos 432/1975 Lesotho 268/1983 Lettland III 113/2000 Libanon 432/1975 Liberia III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) Libyen 268/1983 Liechtenstein 584/1993 Litauen III 97/2016 Luxemburg 268/1983 Madagaskar III 97/2016 Malawi III 97/2016 Malaysia 584/1993 Malediven 584/1993 Mali III 97/2016 Malta 432/1975 Marokko III 97/2016 Marshallinseln III 97/2016 Mauretanien III 97/2016 Mauritius 432/1975 Mexiko 432/1975 Mikronesien III 192/2024 Moldau III 97/2016 Monaco III 97/2016 Mongolei 432/1975 Montenegro III 97/2016 Mosambik III 97/2016 Myanmar III 97/2016 Namibia III 33/2023 Nauru III 97/2016 Nepal III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) Neuseeland 432/1975, III 97/2016, III 231/2019 Nicaragua 268/1983 Niederlande 268/1983, III 97/2016 Niger 432/1975 Nigeria 432/1975 Nordmazedonien III 113/2000 Norwegen 432/1975 Oman 584/1993 Pakistan 432/1975 Palästina III 67/2018 Palau III 97/2016 Panama 432/1975 Papua-Neuguinea 268/1983 Paraguay 268/1983 Peru 705/1986 Philippinen 432/1975 Polen 432/1975 Portugal 432/1975, III 97/2016 Ruanda 268/1983 Rumänien 268/1983 Salomonen 268/1983 Sambia III 97/2016 Samoa III 67/2018 San Marino 432/1975 São Tomé/Príncipe 268/1983 Saudi-Arabien 432/1975 Schweden 268/1983 Schweiz 268/1983 Senegal 432/1975 Serbien III 97/2016 Seychellen 268/1983 Sierra Leone 268/1983 Simbabwe 584/1993 Singapur 268/1983 Slowakei 584/1993 Slowenien 584/1993 Spanien 268/1983 Sri Lanka 178/1987 St. Kitts/Nevis 584/1993 St. Lucia 178/1987 St. Vincent/Grenadinen III 113/2000 Südafrika 268/1983 Sudan III 97/2016 Südsudan III 33/2023 Suriname 584/1993 Tadschikistan III 97/2016 Taiwan 432/1975 Tansania III 231/2019 Thailand 268/1983 Timor-Leste III 97/2016 Togo 268/1983 Tonga 268/1983 Trinidad/Tobago III 97/2016 Tschechische R 584/1993 Tschechoslowakei 432/1975 Tunesien 432/1975 Türkei 432/1975 Turkmenistan III 113/2000 Tuvalu III 192/2024 UdSSR 432/1975 Uganda 584/1993 Ukraine 432/1975 Ungarn 432/1975 Uruguay 268/1983 USA 432/1975 Usbekistan III 113/2000 Vanuatu III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) Venezuela 268/1983 Vereinigte Arabische Emirate III 97/2016 Vereinigtes Königreich 432/1975, III 113/2000, III 97/2016 Vietnam 268/1983 Zentralafrikanische R III 231/2019 Zypern 432/1975

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 1973 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XIV Abs. 3 am 26. März 1975 in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören nach den bis am 25. Juni 1975 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Australien, Barbados, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, DDR, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Indien, Iran, Irland, Island, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kuwait, Laos, Libanon, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, San Marino, Saudi Arabien, Senegal, Sowjetunion, Taiwan, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Dominica und jener Gebiete, die unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches stehen, sowie Brunei, das Britische Protektorat der Salomon-Inseln als auch jener Teil des Kondominiums der Neuen Hebriden, der der Rechtsprechung des Vereinigten Königreiches unterliegt. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreiches die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Vorbehalt der Republik Österreich

Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vorbehalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen hinausgehen kann.

Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel VII dieses Übereinkommens sowie auf jede gleichartige Bestimmung, die diesen Artikel ersetzt oder ergänzt.

China

Erklärung:

„1. Der Grundgedanke des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen entspricht der Einstellung Chinas und kommt den Bemühungen der friedliebenden Länder und Völker auf dieser Welt in ihrem Kampf gegen Aggression sowie in ihrem Bestreben um Aufrechterhaltung des Weltfriedens entgegen. China war bereits einmal eines der Opfer biologischer (bakteriologischer) Waffen. China hat derartige Waffen nie hergestellt oder besessen und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Die chinesische Regierung ist jedoch der Meinung, daß das Übereinkommen gewisse Mängel aufweist. So zum Beispiel fehlen ein ausdrückliches „Verbot der Verwendung“ biologischer Waffen sowie konkrete und wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Verifizierung; und es mangelt an wirksamen Maßnahmen für die Verhängung von Sanktionen bei der Behandlung von Beschwerden über Fälle von Verletzungen dieses Übereinkommens. Die chinesische Regierung hofft, daß diese Mängel zum gegebenen Zeitpunkt behoben bzw. korrigiert werden.

2.

Weiters hofft die chinesische Regierung, daß es bald zum Abschluß einer Konvention über ein ausnahmsloses Verbot und die vollständige Vernichtung chemischer Waffen kommt.

3.

Die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens durch die taiwanesischen Behörden im Namen Chinas am 10. April 1972 und am 9. Feber 1973 sind rechtswidrig und ungültig.“

Einer Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.

Moldau

Erklärung:

„Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.“

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 7. Oktober 2010 Folgendes mitgeteilt:

„Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“

Portugal

Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.

Schweiz

Vorbehalt:

1.

Da das Übereinkommen ebenfalls die für den Einsatz von biologischen Agenzien und Toxinen zu kriegerischen Zwecken bestimmten Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren erfaßt, können sich in seinem Anwendungsbereich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, da es kaum solche spezifischen Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren gibt. Die Schweiz behält sich daher vor, selbst zu entscheiden, welche Hilfsmittel unter diese Begriffe fallen.

2.

Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann.

Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel VII des Übereinkommens sowie auf jene analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.

Vereinigtes Königreich

Einer Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte auf dem Wege zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen, und überzeugt, daß das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer und bakteriologischer (biologischer Waffen sowie ihre Beseitigung durch wirksame Maßnahmen die Erreichung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtern wird,

in Anerkennung der großen Bedeutung des in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg, und eingedenk auch des Beitrags, den das genannte Protokoll zur Milderung der Schrecken des Krieges bereits geleistet hat und noch leistet,

in erneuter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen jenes Protokolls und mit der an alle Staaten gerichteten Aufforderung, sich streng daran zu halten,

eingedenk dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 stehen, in dem Wunsch, zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur allgemeinen Verbesserung der internationalen Atmosphäre beizutragen,

in dem Wunsch ferner, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,

in der Überzeugung, daß es wichtig und dringend geboten ist, derart gefährliche Massenvernichtungswaffen wie diejenigen, die chemische oder bakteriologische (biologische) Agenzien verwenden, durch wirksame Maßnahmen aus den Waffenbeständen der Staaten zu entfernen,

in der Erkenntnis, daß eine Übereinkunft über das Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen einen ersten möglichen Schritt zur Erzielung einer Übereinkunft über wirksame Maßnahmen auch für das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer Waffen darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit einer Verwendung von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen als Waffen vollständig auszuschließen,

in der Überzeugung, daß eine solche Verwendung mit dem Gewissen der Menschheit unvereinbar wäre, und daß alles getan werden sollte, um diese Gefahr zu mindern –

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL I

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich,

1.

mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder

– ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode

– Toxine, von Arten und in Mengen, die nicht durch

2.

Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind,

ARTIKEL II

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, alle in seinem Besitz befindlichen oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterliegenden Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel im Sinne des Artikels I so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, zu vernichten oder friedlichen Zwecken zuzuführen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu beachten.

ARTIKEL III

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, die in Artikel I bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder internationale Organisationen weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, sie herzustellen oder in anderer Weise zu erwerben.

ARTIKEL IV

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft nach Maßgabe der in seiner Verfassung vorgesehenen Verfahren alle erforderlichen Maßnahmen, um die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, den Erwerb oder das Behalten der in Artikel I bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel in seinem Hoheitsgebiet, unter seiner Hoheitsgewalt oder an irgendeinem Ort unter seiner Kontrolle zu verbieten und zu verhindern.

ARTIKEL V

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichten sich, einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um alle Probleme zu lösen, die sich in bezug auf das Ziel oder bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergeben können. Die Konsultation und Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels kann auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit deren Satzung erfolgen.

ARTIKEL VI

1.

Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens der feststellt, daß ein anderer Vertragsstaat durch sein Handeln die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll mit allen nur möglichen Beweisen für ihre Begründetheit sowie mit einem Antrag auf Prüfung durch den Sicherheitsrat versehen sein.

2.

Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen aufgrund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Ergebnisse der Untersuchung.

ARTIKEL VII

Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens verpflichtet sich, jeder Vertragspartei, die darum ersucht, im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, daß diese Vertragspartei als Ergebnis der Verletzung dieses Übereinkommens einer Gefahr ausgesetzt worden ist.

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