(Übersetzung)Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 385/1991, III 61/2007 Dänemark 471/1975, III 168/2014 Deutschland III 108/2002 K Deutschland/BRD 471/1975 Frankreich 471/1975, III 35/2008 Irland 471/1975 Italien 471/1975, 424/1987, III 168/2014 Luxemburg 471/1975, III 86/2008 Niederlande 424/1987 Norwegen 471/1975 Schweden 471/1975, III 195/2001 K, III 186/2002 Spanien 424/1987 *Vereinigtes Königreich 471/1975
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie interpretativer Erklärung wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 168/2014)
Erklärung der Republik Österreich betreffend den in Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt
Die Republik Österreich macht Gebrauch von dem im Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt.
Erklärung der Republik Österreich betreffend Artikel 5 und 6 des Übereinkommens, anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Im Zusammenhang mit der heute erfolgten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu vorstehendem Übereinkommen erklärt die Republik Österreich, daß sie die in den Artikeln 5 und 6 verwendeten Ausdrücke „military obligations/obligations militaires“ so auslegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden daher von diesem Abkommen nicht berührt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 am 31. 8. 1975 für Österreich (Anm.: erst am 1. September 1975, vgl. BGBl. Nr. 145/1976) in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Nachstehende Staaten haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Für die Anwendung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit gilt als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland jede Person, die Deutscher im Snne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist.
(Erklärung enthalten in der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vom 17. November 1969)
Die Bundesrepublik Deutschland macht Gebrauch von den in den Punkten 1 und 3 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 27. März 1975 hat die Bundesrepublik Deutschland den in Punkt 1 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt zurückgezogen.
BELGIEN
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, die von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen und vom Generalsekretär am 2. April 2007 unterzeichnet wurde, kündigt das Königreich Belgien Kapitel I des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 1. Mai 2008 wirksam.
DÄNEMARK
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt Dänemark Kapitel I des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 26. August 2015 wirksam.
FRANKREICH
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie von dem im Punkt 2 der Anlage zu dem Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht.
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, die von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen wurde, kündigt Frankreich Kapitel I des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 5. März 2009 wirksam.
ITALIEN
(Erklärung abgegeben gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde – 27. Februar 1968)
Die Italienische Regierung macht Gebrauch von den in der Anlage des Übereinkommens aufscheinenden Vorbehalten 1 und 2 und behält sich daher das Recht vor:
– den im Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz gewöhnlich außerhalb ihres Hoheitsgebietes hat oder dort zu irgendeinem Zeitpunkt ihren ordentlichen Wohnsitz begründet, es sei denn, daß im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit kraft ausdrücklicher Willenserklärung die betreffende Person durch die zuständige Behörde von der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland befreit wird;
– eine Erklärung, die eine Frau zu dem Zweck abgibt, durch Eheschließung und im Zeitpunkt derselben die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, nicht als Abgabe einer Erklärung im Sinne des Artikels 1 anzusehen;
– (Anm.: Vorbehalt gemäß Zahl 4 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 424/1987)
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Italien am 3. Juni 2009 gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, Kapitel I des Übereinkommens gekündigt.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wurde am 4. Juni 2010 wirksam.
IRLAND
(Auszug aus der am 16. März 1973 hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Die Regierung von Irland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 1, daß sie nur die Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.
LUXEMBURG
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt das Großherzogtum Luxemburg Kapitel I des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 10. Juli 2009 wirksam.
SCHWEDEN
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, dass es nur die Bestimmungen des Kapitels II anwenden wird.
SPANIEN
Spanien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß die Bestimmungen des Kapitels I auf Spanien keine Anwendung finden.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vorbehalt
(Auszug aus der am 7. Juli 1971 hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie nur die Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.
Erklärungen
(Schreiben des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat vom 20. Oktober 1971)
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, aufgelegt zur Unterzeichnung in Straßburg am 6. Mai 1963, daß die Anwendung des Übereinkommens hiermit auf Jersey, Guernsey und die Isle of Man ausgedehnt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs versteht, daß der freiwillige Militärdienst in der bewaffneten Macht einer Vertragspartei die Erfüllung der „Militärdienstpflicht“ im Sinne des Übereinkommens darstellt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;
In der Erwägung, daß sich in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten ergeben können und daß ein gemeinsames Vorgehen zur möglichst weitgehenden Verringerung dieser Fälle im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten dem Ziel des Europarates entspricht;
In der Erwägung, daß es erwünscht ist, wenn Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzen, ihre Militärdienstpflicht nur gegenüber einer dieser Parteien zu erfüllen brauchen;
Sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I
VERRINGERUNG VON FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT
ARTIKEL 1
(1) Volljährige Staatsangehörige der Vertragsparteien, die infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung durch Einbürgerung, Abgabe einer Erklärung oder Wiedererlangung die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwerben, verlieren ihre frühere Staatsangehörigkeit; die Beibehaltung ihrer früheren Staatsangehörigkeit ist ihnen nicht zu bewilligen.
(2) Minderjährige Staatsangehörige der Vertragsparteien, die in der gleichen Weise die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwerben, verlieren ebenfalls ihre frühere Staatsangehörigkeit, wenn sie, sofern die Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates in solchen Fällen den möglichen Verlust der Staatsangehörigkeit vorsehen, ordnungsgemäß ermächtigt oder vertreten gewesen sind; die Beibehaltung ihrer früheren Staatsangehörigkeit ist ihnen nicht zu bewilligen.
(3) Minderjährige – mit Ausnahme der verheirateten oder verheiratet gewesenen –, die im Zeitpunkt und infolge der Einbürgerung, Abgabe einer Erklärung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern von Gesetzes wegen die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwerben, verlieren gleichfalls ihre frühere Staatsangehörigkeit. Verliert nur der Vater oder nur die Mutter die frühere Staatsangehörigkeit, so bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Minderjährige besaß, welchem Elternteil er in seiner Rechtsstellung folgt; im letzteren Fall können die genannten Gesetze vorsehen, daß der Verlust der Staatsangehörigkeit von der vorherigen Zustimmung des anderen Elternteiles oder des gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wird.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei über den Wiedererwerb ihrer Staatsangehörigkeit kann jedoch diejenige Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein im ersten Teil dieses Absatzes bezeichneter Minderjähriger besaß, besondere Bedingungen festlegen, unter denen der Minderjährige nach Erreichung der Volljährigkeit diese Staatsangehörigkeit auf Grund einer ausdrücklichen Willenserklärung wiedererwerben kann.
(4) Für den in diesem Artikel vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit bestimmen sich die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit und die Voraussetzungen der Ermächtigung und Vertretung nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt.
ARTIKEL 2
(1) Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzt, kann auf eine oder mehrere davon verzichten, sofern diejenige Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit er verzichten will, dies bewilligt.
(2) Diese Bewilligung darf einem Volljährigen von der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit er von Gesetzes wegen besitzt, nicht versagt werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei hat und wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei hat, deren Staatsangehörigkeit er beibehalten will.
Die Bewilligung darf eine Vertragspartei auch einem minderjährigen Staatsangehörigen nicht versagen, der die im ersten Teil dieses Absatzes festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wenn die Rechtsvorschriften seines Heimatstaates ihm gestatten, seine Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung aufzugeben, und wenn er ordnungsgemäß ermächtigt oder vertreten gewesen ist.
(3) Die Volljährigkeit, die Minderjährigkeit und die Voraussetzungen für die Ermächtigung und Vertretung bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften derjenigen Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit der Betreffende verzichten will.
ARTIKEL 3
Die Vertragspartei, auf deren Staatsangehörigkeit der Betreffende verzichten will, erhebt aus diesem Anlaß keine besondere Gebühr oder Abgabe.
ARTIKEL 4
Dieses Übereinkommen steht nicht der Anwendung von Bestimmungen entgegen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in einem anderen Vertrag, Übereinkommen oder Abkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig enthalten und geeignet sind, die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit in stärkerem Maße zu verringern.
KAPITEL II
ERFÜLLUNG DER MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT
ARTIKEL 5
(1) Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehreren Vertragsparteien besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien näher geregelt werden.
ARTIKEL 6
Sind oder werden keine Sonderabkommen geschlossen, so gelten für Personen, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzen, folgende Bestimmungen:
(1) Der Betreffende ist gegenüber derjenigen Vertragspartei zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet, in deren Hoheitsgebiet er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Militärdienstpflicht bei jeder anderen Vertragspartei zu erfüllen, deren Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, indem er als Freiwilliger einen Militärdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableistet, wie sie für den aktiven Militärdienst der erstgenannten Vertragspartei vorgesehen ist.
(2) Wer seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, oder im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates hat, kann wählen, bei welcher Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, er seinen Militärdienst ableisten will.
(3) Hat eine Person nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 ihre Militärdienstpflicht gegenüber einer Vertragspartei im Einklang mit deren Rechtsvorschriften erfüllt, so gilt ihre Militärdienstpflicht auch gegenüber der oder den Vertragsparteien als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt.
(4) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen denjenigen Vertragsparteien, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, bei einer dieser Vertragsparteien die dort gesetzlich vorgesehene Militärdienstpflicht erfüllt, so gilt die Militärdienstpflicht auch gegenüber der oder den Vertragsparteien als erfüllt, deren Staatsangehörigkeit die betreffende Person ebenfalls besitzt.
(5) Wer seinen aktiven Militärdienst bei einer der Vertragsparteien, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, gemäß Absatz 1 geleistet hat und danach seinen ordentlichen Wohnsitz in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verlegt, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, kann nur von der letzteren zur Leistung des Militärdienstes in der Reserve herangezogen werden.
(6) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen.
(7) Im Falle der Mobilmachung einer Vertragspartei ist diese nicht an die Verpflichtungen gebunden, die sich aus diesem Artikel ergeben.
KAPITEL III
ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS
ARTIKEL 7
(1) Jede Vertragspartei wendet die Kapitel I und II an. Jede Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie lediglich das Kapitel II anwenden wird. In diesem Fall gelangt Kapitel I gegenüber dieser Vertragspartei nicht zur Anwendung.
Sie kann jederzeit danach dem Generalsekretär des Europarates notifizieren, daß sie auch Kapitel I anwendet. Diese Notifikation wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam; Kapitel I gelangt sodann gegenüber dieser Vertragspartei zur Anwendung.
(2) Jede Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 erster Satz verfährt, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie Kapitel II nur gegenüber denjenigen Vertragsparteien anwenden wird, welche die Kapitel I und II anwenden. In diesem Fall gelangt Kapitel II zwischen der Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, und einer Vertragspartei, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verfährt, nicht zur Anwendung.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage zu diesem Übereinkommen aufgeführten Vorbehalte Gebrauch macht. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr auf Grund des Absatzes 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam wird, ganz oder teilweise zurückziehen.
(3) Eine Vertragspartei, die auf Grund dieses Artikels einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei die betreffende Bestimmung anwendet. Ist jedoch ihr Vorbehalt beschränkt oder bedingt, so kann sie die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie sie selbst angenommen hat.
ARTIKEL 9
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bezüglich der Staaten und Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für die sie Verträge zu schließen befugt ist, den Begriff „Staatsangehörige“ bestimmen und die „Hoheitsgebiete“ bezeichnen, auf welche dieses Übereinkommen anwendbar ist.
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