Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember1975 über das Sperrgebiet Großmittel
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Die in der Anlage (Anm.: Anlage als PDF dargestellt) bezeichneten Teile des militärischen Übungs- und Versuchsgeländes Großmittel werden zum Sperrgebiet erklärt.
§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenze jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen dieser Anlage (Anm.: Anlage als PDF dargestellt) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
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