Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Feber 1976 über die handelsstatistische Anmeldung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-03-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:

§ 1. (1) Waren, deren zollamtliche Abfertigung mit einer Warenerklärung nach dem in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Feber 1976, BGBl. Nr. 77, festgelegten Muster beantragt wird, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels dieser Warenerklärung, in der auch die handelsstatistische Nummer anzugeben ist, anzumelden.

(2) Die Daten für die Erstellung der amtlichen Handelsstatistik der nach Abs. 1 angemeldeten Waren sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt von den Behörden der Zollverwaltung durch Übermittlung von zur unmittelbaren Auswertung geeigneten Datenträgern oder, sofern eine Erfassung in der Datenverarbeitung der Zollverwaltung nicht erfolgt, durch Übermittlung von Anmeldescheinen bekanntzugeben.

§ 2. In den Fällen des § 6 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958 hat eine Übermittlung der Durchschrift des Beschaubefundes an das Österreichische Statistische Zentralamt zu entfallen, soweit diesem die Daten für die Erstellung der amtlichen Handelsstatistik von den Behörden der Zollverwaltung durch Übermittlung von zur unmittelbaren Auswertung geeigneten Datenträgern bekanntgegeben werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.

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