ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der ItalienischenRepublik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen unddie Grenzabfertigung während der Fahrt
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4, Artikel 3 Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 5 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 28 Absatz 2 am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den Grenzübertritt zwischen den beiden Staaten zu regeln und zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 28 Absatz 2 am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den Grenzübertritt zwischen den beiden Staaten zu regeln und zu erleichtern, folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten
„Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
„Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
„Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
„Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
„Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens ihren Dienst ausüben;
„Güter“ Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Gegenstände und andere Sachen.
Abs. 2, 3 und 4: Verfassungsbestimmung
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen zu erleichtern und zu beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck können sie
nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;
auf bestimmten Strecken eine Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens ihre Befugnisse im Gebietsstaat auszuüben.
(4) Durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen errichtet, geändert oder aufgehoben,
die Strecken festgelegt, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und
die Zonen festgelegt.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen zu erleichtern und zu beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck können sie
nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;
auf bestimmten Strecken eine Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens ihre Befugnisse im Gebietsstaat auszuüben.
(4) Durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen errichtet, geändert oder aufgehoben,
die Strecken festgelegt, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und
die Zonen festgelegt.
Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) Die Zone kann umfassen
im Eisenbahnverkehr
Teile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen sowie die Strecken zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet, und der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;
im Straßenverkehr
Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen sowie die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Fahrzeug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile von Gebäuden und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.
bei über die Staatsgrenze führenden Rohrleitungen die Anlagen, in denen sich die Meßgeräte zur Feststellung der beförderten Warenmenge für Zwecke der Grenzabfertigung des Gebietsstaates wie auch des Nachbarstaates befinden, und die Wege, auf denen den Bediensteten des Nachbarstaates der Zugang zu den Anlagen über die Staatsgrenze gestattet ist.
(2) Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 können für einen den Ziffern 1 und 2 des Absatzes 1 entsprechenden Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Abkommens oder die Anerkennung einzelner Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, festsetzen.
(3) Der Zone sind die Strecken gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera b für die dort angeführten Amtshandlungen rechtlich gleichgestellt.
Artikel 3
(1) Die Zone kann umfassen
im Eisenbahnverkehr
Teile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen sowie die Strecken zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet, und der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;
im Straßenverkehr
Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen sowie die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Fahrzeug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile von Gebäuden und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.
bei über die Staatsgrenze führenden Rohrleitungen die Anlagen, in denen sich die Meßgeräte zur Feststellung der beförderten Warenmenge für Zwecke der Grenzabfertigung des Gebietsstaates wie auch des Nachbarstaates befinden, und die Wege, auf denen den Bediensteten des Nachbarstaates der Zugang zu den Anlagen über die Staatsgrenze gestattet ist.
(2) Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 können für einen den Ziffern 1 und 2 des Absatzes 1 entsprechenden Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Abkommens oder die Anerkennung einzelner Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, festsetzen.
(3) Der Zone sind die Strecken gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera b für die dort angeführten Amtshandlungen rechtlich gleichgestellt.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT II
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1) In der Zone wird die Grenzabfertigung des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des Nachbarstaates durchgeführt.
(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3) Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
ABSCHNITT II
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1) In der Zone wird die Grenzabfertigung des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des Nachbarstaates durchgeführt.
(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3) Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
Artikel 5
Soweit in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, bleibt die Rechtsordnung des Gebietsstaates in der Zone unberührt. Dies gilt insbesondere für das Recht des Gebietsstaates, in der Zone die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.
Abs. 1, 2 und 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 6
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen anzuhalten, festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begehen.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Staatsbürger des Gebietsstaates in diesem anzuhalten, festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Personen in ihre Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat oder, in Ermangelung einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des Gebietstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersterwähnten Fall ist auf Verlangen der betreffenden Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.
(3) Personen, die sich auf das Asylrecht des Gebietsstaates berufen, dürfen von den Bediensteten des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat oder, in Ermangelung einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden. Im ersterwähnten Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen. Nach der Vernehmung ist die betreffende Person den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben. Über die Gewährung des Asylrechtes entscheiden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates.
(4) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen zum Zwecke der Auslieferung an dritte Staaten anzuhalten, festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.
Artikel 6
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen anzuhalten, festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begehen.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Staatsbürger des Gebietsstaates in diesem anzuhalten, festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften diese Personen in ihre Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat oder, in Ermangelung einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des Gebietstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersterwähnten Fall ist auf Verlangen der betreffenden Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.
(3) Personen, die sich auf das Asylrecht des Gebietsstaates berufen, dürfen von den Bediensteten des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat oder, in Ermangelung einer solchen, in die Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden. Im ersterwähnten Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen. Nach der Vernehmung ist die betreffende Person den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben. Über die Gewährung des Asylrechtes entscheiden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates.
(4) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen zum Zwecke der Auslieferung an dritte Staaten anzuhalten, festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.
Abs. 5: Verfassungsbestimmung
Artikel 7
(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates in der Zone ist vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen; im Interesse der raschen Abwicklung des Verkehrs ist die Grenzabfertigung der Vertragsstaaten möglichst in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge durchzuführen.
(2) Die Bediensteten des Eingangsstaates sind nicht berechtigt, mit der Grenzabfertigung zu beginnen, solange die Ausgangsabfertigung nicht beendet ist, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, die Grenzabfertigung durchzuführen. Ausnahmsweise darf die Ausgangsabfertigung auf Verlangen der beteiligten Personen und mit Zustimmung des abfertigenden Bediensteten des Eingangsstaates nachgeholt werden.
(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn dies zur Erleichterung der Grenzabfertigung zweckmäßig ist. In solchen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates erst zu Anhaltungen, Festnahmen oder Beschlagnahmen schreiten, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendet ist. Sie haben, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Güter, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet ist, zunächst den Bediensteten des Ausgangsstaates zuzuführen. Sofern diese Bediensteten Anhaltungen oder Festnahmen unter Bedachtnahme auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Beschlagnahmen durchzuführen beabsichtigen, haben sie den Vorrang.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.