ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1976-06-11
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B sowie deren Übersetzungen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. April 1976 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens am 11. Juni 1976 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten auch auf dem Gebiete des Reiseverkehrs weiter zu entwickeln, sind übereingekommen, ein Abkommen über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen von Staatsbürgern der Vertragsstaaten zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 1

(1) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen ungarischen Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder kultureller Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen oder durch dieses durchreisen wollen, erhalten den für solche Reisen erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei und mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, wenn sie einer österreichischen Vertretungsbehörde entweder die Einladung einer in Art. 2 Abs. 1 genannten österreichischen Stelle oder eine Bescheinigung des Ungarischen Außenministeriums bzw. des nach dem Reisezweck zuständigen Ministeriums, eines anderen amtlichen Zentralorgans oder des Rates der Hauptstadt bzw. eines Komitats der Ungarischen Volksrepublik über die Notwendigkeit der Reise beibringen.

(2) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen ungarischen Reisepasses sind und die zur Erfüllung sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen oder durch dieses durchreisen wollen, erhalten den für solche Reisen erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei und mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Gültigkeitsdauer, wenn sie einer österreichischen Vertretungsbehörde entweder die Einladung einer in Art. 2 Abs. 2 genannten österreichischen Stelle oder eine Bescheinigung des nach dem Reisezweck zuständigen amtlichen ungarischen Zentralorgans oder des Rates der Hauptstadt bzw. eines Komitats der Ungarischen Volksrepublik über die Notwendigkeit der Reise beibringen.

(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen österreichischen Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder kultureller Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik einreisen oder durch dieses durchreisen wollen, erhalten den für solche Reisen erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei und mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, wenn sie einer ungarischen Vertretungsbehörde entweder die offizielle Einladung einer ungarischen Stelle oder bei Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben eine Bescheinigung ihrer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, bei Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher oder kultureller Aufgaben eine Bescheinigung des hiefür sachlich zuständigen Bundesministeriums bzw. Amtes der Landesregierung über die Notwendigkeit der Reise beibringen.

(2) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen österreichischen Reisepasses sind und die zur Erfüllung sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Ungarischen Volksrepublik einreisen oder durch dieses durchreisen wollen, erhalten den für solche Reisen erforderlichen Sichtvermerk gebührenfrei und mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Gültigkeitsdauer, wenn sie einer ungarischen Vertretungsbehörde entweder die offizielle Einladung einer ungarischen Stelle oder eine Bescheinigung des hiefür sachlich zuständigen Bundesministeriums bzw. Amtes der Landesregierung über die Notwendigkeit der Reise beibringen.

(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 3

(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder kultureller Aufgaben die mehrmalige Einreise in das Hoheitsgebiet bzw. die mehrmalige Durchreise durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unerläßlich ist, werden Sichtvermerke gemäß Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens nach Möglichkeit für die mehrmalige Einreise bzw. Durchreise erteilt.

(2) Sichtvermerke gemäß Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens werden für die Ausübung einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden Vertragsstaat eine arbeitsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, nur bei Vorliegen einer solchen Genehmigung erteilt.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 4

Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten sind berechtigt, gemäß Art. 1 bzw. Art. 2 dieses Abkommens erteilte Sichtvermerke in Einzelfällen für ungültig zu erklären.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Organe der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Erteilung eines Sichtvermerkes, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 6

Artikel 2 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienstpässen vom 29. April 1969 werden unbeschadet der Weitergeltung der übrigen Bestimmungen des Abkommens aufgehoben.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. Es tritt am 60. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem einer der Vertragsstaaten dem anderen schriftlich auf dem diplomatischen Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt hat.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke sowie das Recht der zuständigen Organe der Vertragsstaaten zur Ungültigerklärung dieser Sichtvermerke gemäß Artikel 4 dieses Abkommens unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar 1975, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Übersetzung der Anlage A

(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Anlage B

(Anm.: Anlage nicht darstellbar.)

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