Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juni 1976, mit der Bauschbeträge für die bei Amtshandlungen der Bundesbehörden außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 - BKommGebV 1976)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, wird verordnet:
§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen des angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarifes festgesetzt.
§ 2. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3. (1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten, soweit nicht andere gesetzliche Regelungen bestehen, die Vorschriften der §§ 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und der darauf gegründeten Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.
§ 4. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
§ 5. Die Bestimmungen des § 3, des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 8 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, finden für die Vorschreibung und Einhebung der Kommissiongebühren (Anm.: richtig: Kommissionsgebühren) sinngemäß Anwendung.
§ 6. (1) Die Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Bundes.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich nach den hiefür bestehenden dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976 mit der Wirkung in Kraft, daß der Tarif für alle Amtshandlungen gilt, die von diesem Zeitpunkt an vorgenommen werden. Die Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1954, BGBl. Nr. 102, tritt außer Kraft.
TARIF
über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Bundesbehörden
außerhalb des Amtes
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! Pauschbetrag für je ein Organ
Behörde ! der führenden Behörde für jede
! angefangene halbe Stunde
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Bundesministerium ! 130,-- S
Bundesamt für Zivilluftfahrt ! 100,-- S
Berghauptmannschaft ! 100,-- S
Landesschulrat ! 90,-- S
Bezirksschulrat ! 50,-- S
Militärkommando ! 90,-- S
Post- und Telegraphen- !
direktion ! 90,-- S
Bundespolizeibehörde ! 80,-- S
Punzierungsbehörde ! 40,-- S
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