Verordnung des Bundeskanzlers vom 3. August 1976 betreffend die Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-08-19
Status Aufgehoben · 2004-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 11/1947, über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt werden nachfolgende Satzungen festgelegt:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt

§ 1. Der Beirat für die Statistik des Außenhandels besteht aus:

1.

dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;

2.

je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes und der beteiligten Bundesministerien, und zwar:

3.

je einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Interessensvertretungen des Wirtschaftslebens, und zwar:

4.

der erforderlichen Anzahl von Fachleuten der Wirtschaft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 2. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, in seiner Vertretung der Vizepräsident.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 3. (1) Die Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden von diesen selbst bestimmt.

(2) Für jeden Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein Ersatzmann vorzusehen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 4. (1) Die Fachleute der Wirtschaft werden vom Bundeskanzler auf Antrag des Bundesministers ernannt, in dessen Wirkungsbereich das Fach fällt, das sie vertreten. Für diese Fachleute gilt eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Eine Berufung während der Funktionsperiode währt nur bis zu ihrem Ablauf. Die Berufung kann nach Ablauf erneuert werden.

(2) Ausländer sind in den Beirat nur insofern zu berufen, als geeignete Fachleute österreichischer Staatsbürgerschaft für den betreffenden Wirtschaftszweig nicht zur Verfügung stehen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 5. Der Bundeskanzler kann ein von ihm berufenes Mitglied des Beirates auf Antrag des Präsidenten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vorzeitig abberufen, wenn das Mitglied sich an den Arbeiten des Beirates nicht entsprechend beteiligt oder wenn die für die Berufung maßgebend gewesenen sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 6. (1) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen oder Zeitversäumnis.

(2) Die Stellvertretung durch einen Ersatzmann ist nur insoweit zulässig, als diese Satzungen sie vorsehen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 7. (1) Der Beirat verhandelt in Vollsitzungen, in Sitzungen der allgemeinen Konferenz, in Sitzungen der Obmännerkonferenz sowie in Sitzungen der Fachabteilungen.

(2) An der Vollsitzung nehmen sämtliche Mitglieder des Beirates teil. In der Vollsitzung nimmt der Beirat den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden zur Kenntnis, setzt die Gliederung in Fachabteilungen fest, berät über grundsätzliche Fragen der Statistik des Außenhandels und über die Geschäftsordnung des Beirates. Vollsitzungen sind mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

(3) Die allgemeine Konferenz besteht aus den in § 1 Z. 1 bis 3 genannten Mitgliedern des Beirates. Die allgemeine Konferenz hat alle grundsätzlichen Fragen der Organisation der Statistik des Außenhandels sowie der Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu beraten.

(4) Die Obmännerkonferenz besteht aus den von den einzelnen Fachabteilungen gewählten Obmännern. Ihr obliegt die Beratung der grundsätzlichen Fragen der Warengliederung der Außenhandelsstatistik sowie der Organisation der Erhebung. Der Vorsitzende der Obmännerkonferenz ist berechtigt, an der Sitzung der allgemeinen Konferenz als Beobachter teilzunehmen.

(5) Den Vorsitz in der allgemeinen Konferenz führt der Vorsitzende des Beirates oder dessen Stellvertreter. Den Vorsitz in der Obmännerkonferenz führt ein von dieser Konferenz gewählter Obmann.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 8. Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 9. Jede Fachabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. In den einzelnen Fachabteilungen werden die Fachleute der Wirtschaft nach Maßgabe ihrer Fachkenntnisse eingereiht. Ein Mitglied kann auch mehreren Fachabteilungen angehören. An den Beratungen der Fachabteilungen können auch die Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften teilnehmen. Der Obmann der Fachabteilung kann zu den Beratungen Experten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften beiziehen, die nicht Mitglied des Beirates sein müssen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 10. Die Kanzleigeschäfte des Beirates besorgt das österreichische Statistische Zentralamt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 11. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 24. Jänner 1947, BGBl. Nr. 21, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 40/1948 tritt außer Kraft.

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