Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Oktober 1977 über die handelsstatistische Anmeldung von im Binnenschiffahrtsverkehr auf der Donau durchgeführten Waren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-11-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:

§ 1. Waren, die im Binnenschiffahrtsverkehr auf der Donau durch das Zollgebiet durchgeführt werden und für die gemäß § 9 Abs. 3 der Verordnung betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über die Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 402/1971, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1977 eine Transitzählkarte gemäß § 4 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung abzugeben ist, sind für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels dieser Transitzählkarte anzumelden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1977 in Kraft.

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