Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom21. Feber 1977 über eine Erhebung des Bestandes anlandwirtschaftlichen Maschinen, der Wasserversorgung und derAbwasserbeseitigung
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik - hinsichtlich des § 5 überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1977
den Bestand an überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind,
die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Betriebe,
die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie den Wasserverbrauch für Beregnungsanlagen im Freiland und die bewässerte Fläche im Jahre 1976 sowie
den Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen
zu erheben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Besitzer, Eigentümer Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
landwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 ha,
Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 0,25 ha,
Erwerbsgartenbaubetrieben ohne Rücksicht auf die Größe der Gesamtfläche;
bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung gehabt hat;
bei gemeinschaftlich benützten Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen Genossenschaften und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dies gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet, verliehen oder in anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmen gehören.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Durchführung der Erhebung hat in der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1977 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die für ihre Betriebe notwendigen Angaben zu machen haben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die Gemeinden (Magistrate) haben auf Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare eine Gemeindesumme zu erstellen und diese auf das Gemeindeblatt zu übertragen. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschriften sowie sämtliche Erhebungsformulare bis 22. Juli 1977 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Urschrift der Gemeindeübersicht verbleibt bei den Gemeinden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare bis spätestens 29. Juli 1977 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von S 21,- für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen gewährt.
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