Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers fürGesundheit und Umweltschutz, des Bundesministers für Handel, Gewerbeund Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,des Bundesministers für Unterricht und Kunst, des Bundesministersfür Verkehr und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschungvom 31. Jänner 1977, mit der statistische Erhebungen innichtlandwirtschaftlichen Bereichen (nichtlandwirtschaftlicheBereichszählungen 1976) angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-03-25
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Über das Wirtschaftsjahr 1976 (Berichtjahr) sind in den nachstehenden Wirtschaftsklassen statistische Erhebungen durchzuführen:

1.

Großhandel,

2.

Einzelhandel,

3.

Lagerung und Aufbewahrung,

4.

Beherbergungs- und Gaststättenwesen,

5.

Straßenverkehr,

6.

Eisenbahn- und Seilbahnverkehr,

7.

Schiffahrt,

8.

Luftverkehr,

9.

Transport in Rohrleitungen, Spedition und übrige Hilfsdienste,

10.

Nachrichtenübermittlung,

11.

Geld- und Kreditwesen,

12.

Privatversicherung,

13.

Realitätenwesen, Rechts- und Wirtschaftsdienste,

14.

Körperpflege und Reinigung, Bestattungswesen,

15.

Kunst, Unterhaltung und Sport,

16.

Gesundheits- und Fürsorgewesen,

17.

Unterrichts- und Forschungswesen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Meldepflichtig sind alle Betriebe, die eine den im § 1 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnende Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht zu Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles betreiben. Von der Meldepflicht ausgenommen sind alle Ärzte, Dentisten, Hebammen, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Tierärzte, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker.

(2) Betriebe der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, soweit sie eine den im § 1 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnende Tätigkeit ausüben.

(3) Auf Betriebe, die den im § 1 Z 13 bis 17 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnen sind, haben sich die Erhebungen nur zu beziehen, wenn es sich nicht um Betriebe handelt, die der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören.

(4) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat allen meldepflichtigen Betrieben einen Fragebogen zu übermitteln.

(5) Erhebungseinheit, für welche die Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte, mit einer den im § 1 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnenden Tätigkeit befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Bei der über das Wirtschaftsjahr 1976 (Berichtsjahr) durchzuführenden Erhebung sind in den einzelnen Wirtschaftsbereichen die aus Abs. 2 bis 7 ersichtlichen Merkmale zu erfassen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember 1976 als Stichtag gilt, soweit im Abs. 3 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Handel, Lagerung:

1.

Name, Standort, Art und Einrichtungen des Betriebes;

2.

Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens, dem der Betrieb angehört;

3.

gesetzliche Interessenvertretung;

4.

Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach:

a)

ausländischen Arbeitskräften,

b)

Geschlecht und Stellung im Betrieb,

c)

Zahl der unselbständig Beschäftigten zu jedem Monatsende des Berichtsjahres;

5.

Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert nach:

a)

Erlösen im Großhandel,

b)

Erlösen im Einzelhandel,

c)

Provisionserlösen aus Handelsvermittlung und Kommission,

d)

Erlösen aus selbst hergestellten und bearbeiteten Waren (auch Reparaturen, Installationen, Montagen),

e)

Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,

f)

Erlösen und Erträgen aus sonstigen Leistungen,

g)

Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),

h)

sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge, Beteiligungserträge usw.);

6.

Betriebsaufwand, gegliedert nach:

a)

Bruttogehältern der Angestellten,

b)

Bruttolöhnen der Arbeiter,

c)

Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,

d)

gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung,

e)

sonstigem Personalaufwand,

f)

Bezug von Handelswaren,

g)

Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung,

h)

Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

i)

Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie (Menge und Wert),

k)

Mieten,

l)

Zinsen für Fremdkapital,

m)

Ausgangsfrachten,

n)

sonstigem Betriebsaufwand;

7.

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach:

a)

Handelswaren,

b)

Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

c)

Brenn- und Treibstoffen,

d)

Fertigwaren aus eigener Produktion;

8.

Wert und Gliederung der Investitionen;

9.

Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen Abschreibungen;

10.

Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern.

(3) Beherbergungs- und Gaststättenwesen:

1.

Name und Standort des Betriebes;

2.

Art und Ausstattung des Betriebes am 31. August 1976;

3.

Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens, dem der Betrieb angehört;

4.

gesetzliche Interessenvertretung;

5.

Zahl der Beschäftigten am 31. August 1976 (bei Betrieben, die nur während der Wintersaison geöffnet sind, am 31. Dezember 1976), gegliedert nach:

a)

ausländischen Arbeitskräften,

b)

Geschlecht und Stellung im Betrieb,

c)

Zahl der unselbständig Beschäftigten zu jedem Monatsende des Berichtsjahres;

6.

Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert nach:

a)

Erlösen aus Beherbergung,

b)

Erlösen aus Verkauf bzw. Verabreichung von Speisen und Getränken, davon getränkesteuerpflichtige Erlöse,

c)

Handelswarenerlösen,

d)

Erlösen und Erträgen aus sonstigen Leistungen,

e)

Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),

f)

sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge, Beteiligungserträge usw.);

7.

Betriebsaufwand, gegliedert nach:

a)

Bruttogehältern der Angestellten,

b)

Bruttolöhnen der Arbeiter,

c)

Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,

d)

gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung,

e)

sonstigem Personalaufwand,

f)

Bezug von Waren für die eigene Weiterverarbeitung oder Verabreichung im Betrieb,

g)

Bezug von Handelswaren,

h)

Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand sowie von elektrischer Energie (Menge und Wert),

i)

Mieten,

k)

Zinsen für Fremdkapital,

l)

sonstigem Betriebsaufwand;

8.

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres;

9.

Wert und Gliederung der Investitionen;

10.

Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen Abschreibungen;

11.

Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern.

(4) Verkehr, Nachrichtenübermittlung:

1.

Name, Standort, Art und Einrichtungen des Betriebes;

2.

Name, Standort und Rechtsform des Unternehmens, dem der Betrieb angehört;

3.

gesetzliche Interessenvertretung;

4.

Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach:

a)

ausländischen Arbeitskräften,

b)

Geschlecht und Stellung im Betrieb,

c)

Zahl der unselbständig Beschäftigten zu jedem Monatsende des Berichtsjahres;

5.

Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert nach:

a)

Erlösen aus Verkehrsleistungen,

b)

Handelswarenerlösen,

c)

Provisionserlösen aus Vermittlung und Kommission,

d)

Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen,

e)

Erlösen und Erträgen aus sonstigen Leistungen,

f)

Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),

g)

sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge, Beteiligungserträge usw.);

6.

Betriebsaufwand, gegliedert nach:

a)

Bruttogehältern der Angestellten,

b)

Bruttolöhnen der Arbeiter,

c)

Bruttoentschädigungen der Lehrlinge,

d)

gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung,

e)

sonstigem Personalaufwand,

f)

Bezug von Material zur Be- und Verarbeitung,

g)

Bezug von Handelswaren,

h)

Aufwand für Transportleistungen bzw. sonstige Leistungen durch Dritte,

i)

Aufwand für vergebene Reparaturarbeiten,

k)

Bezug von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand sowie von elektrischer Energie (Menge und Wert),

l)

Mieten,

m)

Zinsen für Fremdkapital,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.