Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Feber 1977 betreffend statistische Erhebungen über die dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Bauunternehmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-03-12
Status Aufgehoben · 1997-01-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat monatliche, halbjährliche und jährliche Erhebungen in der Bauwirtschaft durchzuführen.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle dem Fachverband der Bauindustrie angehörenden Unternehmen (Betriebe) sowie jene Arbeitsgemeinschaften, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem solchen Unternehmen obliegt.

§ 2. Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen als

a)

monatliche Erhebung über Art und Wert der Bauproduktion, Beschäftigte, Löhne und Gehälter, Arbeitsstunden der Arbeiter, den Verbrauch an Brennstoffen und Energie, sowie die Auftragslage; mit ergänzenden Angaben über die Auftragslage in vierteljährlichen und über die Gliederung der Löhne in halbjährlichen Intervallen;

b)

halbjährliche Erhebung über Art und Wert des Auftragsbestandes;

c)

jährliche Erhebung über den Bestand an Baumaschinen und -geräten;

d)

jährliche Erhebung über Erlöse und Erträge, Betriebsaufwand, Lagerveränderungen, Art, Menge und Wert des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Fremdleistungen, Investitionen, Abschreibungen und sonstigen Betriebsaufwand.

§ 2. Die Bauwirtschaftsstatistik ist zu führen als

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995)

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995)

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995)

d)

jährliche Erhebung über Erlöse und Erträge, Betriebsaufwand, Lagerveränderungen, Art, Menge und Wert des Verbrauches an Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Fremdleistungen, Investitionen, Abschreibungen und sonstigen Betriebsaufwand.

§ 3. Bei diesen Erhebungen sind festzustellen:

a)

bei der Monatsmeldung (§ 2 lit. a): Name und Standort des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft; Wert der erbrachten Bauleistung (Bauproduktion), gegliedert nach Bausparten, Auftraggebern und Orten (Bundesländern) der Bauleistung, sowie erforderlichem Personaleinsatz und -aufwand (Löhne und Gehälter); Verbrauch an Brennstoffen und Energie nach Art, Menge und Wert; Zahl der Beschäftigten gegliedert nach ausländischen Arbeitskräften, Geschlecht und Stellung im Betrieb zum Ende des Berichtsmonats; bezahlte und geleistete Arbeitsstunden der Lohnempfänger (einschließlich gewerblicher Lehrlinge); vierteljährliche Werte der Auftragseingänge, Auftragsstornierungen innerhalb und des Auftragsbestandes zum Ende des Berichtsquartals, gegliedert nach Hauptbausparten und Auftraggebern mit Angabe jenes Wertes vom Auftragsbestand, der innerhalb der nächsten sechs und zwölf Kalendermonate verbaut werden soll; in halbjährlichen Intervallen jeweils für die Monate April und Oktober sind die Angaben über die Löhne durch eine Aufgliederung nach Sonderzahlungen, Sondererstattungen, Zulagen aller Art und Mehrarbeitszuschlägen zu ergänzen;

b)

bei der Halbjahresmeldung über den Auftragsbestand (§ 2 lit. b) zu den Stichtagen 31. März und 30. September: Name und Standort des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft;

c)

bei der Jahresmeldung über den Bestand an Baumaschinen und -geräten (§ 2 lit. c) zum Stichtag 31. Dezember: Name und Standort des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft; Art, Anzahl, Nennleistung und Eigengewicht der eigenen, in den Meldevordrucken angeführten Baumaschinen und Baugeräte, Kraftfahrzeuge und Anhänger;

d)

beim Jahresbericht (§ 2 lit. d): Name, Rechtsform, Gliederung und Standort des Unternehmens (Betriebes) sowie dessen Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften; Name, Rechtsform und Standort der Arbeitsgemeinschaft; gesetzliche Interessenvertretung; Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach ausländischen Arbeitskräften, Geschlecht und Stellung im Betrieb zu den Stichtagen 31. Oktober und 31. Dezember des Berichtsjahres;

Erlöse und Erträge, gegliedert nach:

1.

Erlösen aus Bauproduktion (Umsatz) nach Bausparten und Auftraggebern;

2.

sonstigen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen und Leistungen;

3.

Handelswarenerlösen;

4.

Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen;

5.

Erträgen aus dem Verkauf gebrauchter Anlagegüter (auch von Grundstücken und Gebäuden);

6.

sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträgen, Beteiligungserträgen usw.);

7.

Erlösen aus Bauleistungen im Ausland.

1.

Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;

2.

Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie;

3.

Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (Einbaustoffen);

4.

Aufwand für vergebene Lohnarbeiten und betriebsfremde Arbeitskräfte (Fremdleistungen, gegliedert nach Hauptbausparten);

5.

Aufwand für vergebene Reparaturen;

6.

Verschleiß an Vorhaltestoffen;

7.

Aufwendungen für den Kauf von Handelswaren;

8.

Mieten;

9.

Zinsen für Fremdkapital;

10.

sonstigem Betriebsaufwand.

Lagerbestand zum Ende des Vorjahres und zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach Brenn-, Treibstoffen, Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Handelswaren, verrechenbaren Bauleistungen von in Herstellung befindlichen Bauten (auf eigene Rechnung); Menge und Wert des Verbrauches an bestimmten in den Meldevordrucken angeführten Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (Einbaustoffen);

Wert der eigenen Baumaschinen, -geräte, Kraftfahrzeuge und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und vorzeitigen Abschreibungen;

Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuer und Selbstverbrauchssteuer (Investitionssteuer).

§ 4. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat für das Bundesgebiet einheitliche Erhebungsbögen aufzulegen und an die Auskunftspflichtigen zu versenden.

(2) Der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Unternehmens (Betriebes) oder der Arbeitsgemeinschaft ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten Formblätter sorgfältig auszufüllen und bis zu den im Abs. 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

(3) Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen für:

a)

die Monatsmeldung bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats;

b)

die Halbjahresmeldungen über den Auftragsbestand bis zum dem Berichtszeitraum folgenden 20. April und 20. Oktober;

c)

die Jahresmeldungen über den Bestand an Baumaschinen und -geräten bis zum 20. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres;

d)

die Jahresberichte (§ 2 lit. d) bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. März 1975, BGBl. Nr. 186, mit der Erhebungen über die Bauwirtschaft (Fachverband Bauindustrie) angeordnet werden, außer Kraft.

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