Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1977 über die Einführung eines Lichtbildausweises für Fremde
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung des BGBl. Nr. 510/1974 wird verordnet:
§ 1. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, stellen auf Antrag Fremden, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis aus, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers zu ersehen sind.
(2) In dem Ausweis ist die jeweilige Aufenthaltsberechtigung des Fremden (§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes) zu bescheinigen.
§ 2. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.
§ 3. (1) Die äußere Form des Ausweises ist durch das Muster in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) bestimmt.
(2) Das Anbringen von Zusatzblättern und eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis sind unzulässig.
§ 4. Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
der Inhaber seinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgibt oder
die Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf ihrer Befristung erlischt oder
eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist oder
das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1978 Kraft.
Anlage
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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