Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1978 über die handelsstatistische Anmeldung von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 47/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Verkehr verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 47/1988
§ 1. Betriebsmittel zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1978 von der Zollfreiheit ausgenommen sind, sind von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 47/1988
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
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