Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom28. November 1978 über eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Feber 1979 eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebung sind
die Waldnutzungsrechte (Holzbezugsrechte) in oder aus einem fremden Wald,
die Weidenutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden sowie
die gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzungsrechte.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten belasteten Grundstücke; physische Personen jedoch nur dann, wenn die von ihnen bewirtschaftete Gesamtfläche mindestens 200 ha beträgt;
die Eigentümer der gemeinschaftlich genutzten Grundstücke.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Auskunftspflichtigen haben den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt betrauten Erhebungsorganen in der Zeit vom 1. Feber 1979 bis 31. Juli 1979 die für die Erhebung erforderlichen Angaben zu machen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärungs- und Beratungstätigkeit herangezogen werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.