Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom28. November 1978 über eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-12-15
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Feber 1979 eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte durchzuführen.

(2) Gegenstand der Erhebung sind

a)

die Waldnutzungsrechte (Holzbezugsrechte) in oder aus einem fremden Wald,

b)

die Weidenutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden sowie

c)

die gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzungsrechte.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a)

die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten belasteten Grundstücke; physische Personen jedoch nur dann, wenn die von ihnen bewirtschaftete Gesamtfläche mindestens 200 ha beträgt;

b)

die Eigentümer der gemeinschaftlich genutzten Grundstücke.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die Auskunftspflichtigen haben den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt betrauten Erhebungsorganen in der Zeit vom 1. Feber 1979 bis 31. Juli 1979 die für die Erhebung erforderlichen Angaben zu machen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärungs- und Beratungstätigkeit herangezogen werden.

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