Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-10-10
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet. Das Abkommen tritt, nachdem die in Artikel 7 vorgesehenen Mitteilungen am 11. August 1978 ausgetauscht wurden, am 10. Oktober 1978 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen der beiden Staaten auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auch auf dem Gebiete des Reiseverkehrs weiter zu entwickeln, sind übereingekommen, ein Abkommen über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen von Staatsbürgern der Vertragsstaaten zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben zu schließen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 1

Tschechoslowakische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen tschechoslowakischen Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen oder durch dieses durchreisen wollen, erhalten den österreichischen Sichtvermerk mit mindestens der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn eine österreichische Vertretungsbehörde in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Föderalen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik darum ersucht wird.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen österreichischen Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik einreisen oder durch dieses durchreisen wollen, erhalten den tschechoslowakischen Sichtvermerk mit mindestens der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei, wenn eine tschechoslowakische Vertretungsbehörde in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich darum ersucht wird oder wenn ihr eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird:

a)

eine offizielle Einladung der zuständigen tschechoslowakischen Organisation;

b)

bei Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben eine entweder vom Leiter der Handelsabteilung bei der tschechoslowakischen Vertretungsbehörde in der Republik Österreich oder der zuständigen österreichischen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung ausgestellte Bescheinigung;

c)

bei Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben eine Bescheinigung des hiefür zuständigen österreichischen Bundesministeriums bzw. Amtes der Landesregierung.

(2) Die Frist für die Inanspruchnahme des Sichtvermerkes beträgt sechs Monate ab dem Tag der Ausstellung.

(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 lit. b) und c) sind nach dem Muster der Anlage zu diesem Abkommen auszustellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 3

(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben die mehrmalige Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unerläßlich ist, werden auf Verlangen Sichtvermerke gemäß Art. 1 oder Art. 2 dieses Abkommens nach Möglichkeit für die mehrmalige Ein- oder Durchreise erteilt.

(2) Sichtvermerke gemäß Art. 1 oder Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens werden für die Ausübung einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden Vertragsstaat eine arbeitsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, nur bei Vorliegen einer solchen Genehmigung erteilt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 4

Wenn die Gültigkeitsdauer eines laut Art. 1 oder Art. 2 dieses Abkommens zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben erteilten Sichtvermerkes nicht ausreicht, erteilen die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Vertragsstaaten einen weiteren Sichtvermerk bzw. verlängern den ursprünglichen Sichtvermerk für die erforderliche Zeit gebührenfrei.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 5

Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten sind berechtigt, gemäß Art. 1 und Art. 2 dieses Abkommens erteilte Sichtvermerke in Einzelfällen für ungültig zu erklären.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Organe der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Erteilung eines Sichtvermerkes, die Einreise in ihr oder den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zu verweigern.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem einer der Vertragsstaaten dem anderen schriftlich auf diplomatischem Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt hat.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke sowie das im Art. 5 und Art. 6 dieses Abkommens angeführte Recht der zuständigen Organe unberührt.

Geschehen zu Prag, am 19. Oktober 1977, in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Anlage

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

(Übersetzung)

Prag, am 19. Oktober 1977

Zl. 115.317/77

Sehr geehrter Herr Botschafter,

In Übereinstimmung mit Artikel 1 des Abkommens zwischen der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik

Österreich über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für

Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher,

kultureller oder sportlicher Aufgaben, das heute unterzeichnet wurde,

beehre ich mich, die Vereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien zu

bestätigen, daß tschechoslowakische Staatsbürger für Zwecke und unter

den Bedingungen, die im oben angeführten Artikel festgelegt sind, den

österreichischen Sichtvermerk für die zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei erhalten, wenn eine

österreichische Vertretungsbehörde in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vom Amt der Regierung der Slowakischen

Sozialistischen Republik darum ersucht wird.

Empfangen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Ing. Mecislav Jablonsky

Vizeminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Herrn

Dr. Hans Pasch

ao. und bev. Botschafter

der Republik Österreich

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Zl. 5468-A/77

Prag, am 19. Oktober 1977

Sehr geehrter Herr Vizeminister,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes heutigen Datums,

Zl. 115.317/77, zu bestätigen, welcher folgenden Inhalt hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Ihnen, Herr Vizeminister, mitzuteilen, daß die Republik Österreich mit dem vorstehenden Vorschlag einverstanden ist.

Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen, sehr geehrter Herr Vizeminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Dr. Hans Pasch

ao. u. bev. Botschafter

der Republik Österreich

Herrn

Ing. Mecislav Jablonsky

Vizeminister für

Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

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