Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6.September 1978 mit der Teile des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpezum Sperrgebiet erklärt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-10-01
Status Aufgehoben · 2001-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr.  204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. (1) Die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes SEETALER ALPE werden zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

§ 3. Vom Sperrgebiet ausgenommen bleiben jene in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bezeichneten Gebietsteile, die südlich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 322/1 und Nr. 322/2, KG OSSACH, sowie vom Grenzstein Nr. 35 dieser Grundstücksgrenze an südlich des Nordrandes des vom Lager SCHMELZ in Richtung FRAUENLACKE verlaufenden Fahrweges gelegen sind,

a)

vom 1. Jänner bis einschließlich 15. Jänner jeden Jahres,

b)

von dem eine Woche vor dem Palmsonntag jeden Jahres liegenden Sonntag bis einschließlich des eine Woche nach dem Ostersonntag jeden Jahres liegenden Sonntag,

c)

an den Samstagen und Sonntagen in der Zeit vom 16. Jänner bis einschließlich 15. April jeden Jahres, sofern diese Tage nicht schon in den in der lit. b genannten Zeitraum fallen,

d)

vom 16. Dezember bis 31. Dezember jeden Jahres.

§ 4. Die im Sperrgebiet gelegenen Teile

1.

des vom BRANDRIEGEL kommenden, in westlicher Richtung nördlich am RANACH KOGEL vorbei zum MÜHLBACHER SATTEL und über den Osthang der HOHEN RANACH zu deren Gipfel und sodann entlang des Gebirgskammes in Richtung ERSSLSTAND verlaufenden und mit der Nr. 319 bezeichneten Touristensteiges bis zur Einmündung in den mit Nr. 313 bezeichneten Touristensteig,

2.

des von der GEMEIN ALPE zunächst nach Südwesten, dann nach Westen am Gebirgskamm über ERSSLSTAND und WENZEL ALPE, von dort nach Süden bis zur Kreuzung mit dem Touristensteig Nr. 312 und dann wieder in westlicher Richtung verlaufenden und mit der Nr. 313 bezeichneten Touristensteiges, sowie

3.

des von Nordwesten kommenden, sich am Gebirgskamm mit dem Touristensteig Nr. 313 kreuzenden, sodann in südsüdöstlicher Richtung zum KREISKOGEL verlaufenden und mit der Nr. 312 bezeichneten Touristensteiges

gelten nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

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