Verordnung der Bundesregierung vom 28. Feber 1978, mit der die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-03-24
Status Aufgehoben · 1991-05-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates sind:

a)

Allgemeine oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 28g Abs. 3 des Wehrgesetzes;

b)

vorläufige Aufschiebung der Rückversetzung von Wehrpflichtigen in die Reserve gemäß § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes;

c)

Einberufung zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung gemäß § 28g Abs. 4 und 5 des Wehrgesetzes;

d)

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß § 28b Abs. 1 des Wehrgesetzes;

e)

sonstige Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen;

f)

Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter lit. a bis e fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder von mindestens einem der dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Der Landesverteidigungsrat ist in allen Angelegenheiten des Abs. 2 zu hören, in Fällen der lit. a, b oder c jedoch nur, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Liegt keine Gefahr im Verzug vor, so ist der Landesverteidigungsrat in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b vor Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor Erstattung eines entsprechenden Vorschlages an den Bundespräsidenten zu hören, im Falle des Abs. 2 lit. c vor der Verfügung der Einberufung zu außerordentlichen Übungen, ferner im Falle des Abs. 2 lit. d vor Erlassung der Verordnung.

(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, für Maßnahmen in allen Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung Empfehlungen zu erteilen.

(5) Sofern der Vorsitzende, der Bundesminister für Landesverteidigung oder mindestens ein dem Landesverteidigungsrat angehörender Vertreter der politischen Parteien dessen Einberufung begehrt, hat der Bundeskanzler eine Sitzung des Landesverteidigungsrates anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat; die Einberufung ist schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes zu begehren.

(6) Sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat in den Fällen des Abs. 2 lit. a, b und c unverzüglich einzuberufen.

§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler, den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, den vom Bundesminister für Landesverteidigung bestimmten Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie den Generaltruppeninspektor, ferner die von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat entsandten Vertreter einzuladen, solange diese nach dem § 5 Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977 Mitglieder des Landesverteidigungsrates sind. Sofern es der Gegenstand der Beratungen erfordert, sind außerdem die ansonsten jeweils sachlich beteiligten Bundesminister einzuladen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind vom Bundeskanzler zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates außer den Mitgliedern auch die Ersatzmitglieder einzuladen.

(3) Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates hat der Bundeskanzler außer den in Abs. 1 genannten Mitgliedern einen bei der Präsidentschaftskanzlei in Verwendung stehenden Beamten als Beobachter einzuladen.

(4) Bedarf es zur Beratung besonderer Fragen der Beiziehung von Sachverständigen, so hat der Bundeskanzler diese zu den jeweiligen Sitzungen des Landesverteidigungsrates einzuladen.

§ 3. (1) Den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates sowie dem als Beobachter einzuladenden Beamten der Präsidentschaftskanzlei sind mit der Einladung die Tagesordnung der Sitzung sowie allfällige, zur Behandlung in dieser Sitzung beim Bundeskanzler schriftlich eingebrachte Anträge bekanntzugeben. Werden den Anträgen schriftliche Unterlagen beigegeben, sind auch diese, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen, den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates bekanntzugeben.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates erfolgt schriftlich und in der Regel 14 Tage vor der Sitzung.

(3) In dringenden Fällen kann aber die Einladung zu einer Sitzung ohne die Einhaltung der 14tägigen Frist und auch auf telephonischem oder telegraphischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge und Unterlagen erfolgen.

(4) Ist ein von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Landesverteidigungsrates verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu veranlassen und im Regelfall den Vorsitzenden davon vor der Sitzung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat die übrigen Mitglieder des Landesverteidigungsrates vor ihrem Antritt anzugeloben. Ist in der Person des Vizekanzlers oder eines Bundesministers kein Wechsel eingetreten, so bedarf es bloß aus dem Grunde der neuerlichen Ernennung zum Vizekanzler oder Bundesminister keiner neuerlichen Angelobung als Mitglied des Landesverteidigungsrates. Gleiches gilt für die Vertreter der politischen Parteien im Landesverteidigungsrat im Falle der Erneuerung ihrer Mitgliedschaft zum Nationalrat oder Bundesrat.

(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zweck der Beratungen für notwendig erachtet.

§ 5. (1) Den Vorsitz im Landesverteidigungsrat führt der Bundeskanzler.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest.

(3) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Landesverteidigungsrates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich festgelegt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

§ 6. Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes des Landesverteidigungsrates eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde, sofern der Landesverteidigungsrat nichts anderes beschließt.

§ 7. (1) Der Landesverteidigungsrat gibt seiner Meinung in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(2) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landesverteidigungsrates erforderlich.

(3) Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8. (1) Die vom Landesverteidigungsrat gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Verwendung von Schallträgern zur Tonaufzeichnung ist zulässig.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, übermittelt.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zur nächstfolgenden Sitzung des Landesverteidigungsrates erhoben werden.

§ 9. Die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit sie sich ausschließlich auf militärische Angelegenheiten beziehen, auch der Präsidentschaftskanzlei schriftlich zuzuleiten. Insoweit die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates sich auf andere als militärische Angelegenheiten beziehen, sind sie auch dem jeweils betroffenen Bundesministerium schriftlich zuzuleiten.

§ 10. Das Bundeskanzleramt hat dem Landesverteidigungsrat das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen.

§ 11. Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 und § 11 gelten während der Dauer der Vertretungsbefugnis der Ersatzmitglieder auch für diese.

§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung vom 13. Mai 1969, BGBl. Nr. 230, womit eine Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 376/1970 und 185/1972 außer Kraft.

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