Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom23. März 1978 über eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-04-07
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1978 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland als Stichprobenerhebung durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der bewirtschafteten Fläche des Ackerlandes und dessen Hauptnutzung bei jenen landwirtschaftlichen Betrieben, die das Österreichische Statistische Zentralamt nach einer statistischen Methode auszuwählen hat. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen zwischen 5. und 12. Juni 1978 im Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 14. Juni 1978 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juni 1978 direkt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von S 24,- für jeden ausgefüllten Betriebsbogen zu gewähren.

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