VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der SozialistischenFöderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 Abs. 1 dritter Satz, Art. 20 Abs. 3, Art. 23 und Art. 24 Abs. 7 zweiter Satz verfassungsändernd sind, samt Lageplan wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1978 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 30 am 1. November 1978 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Absicht, eine bessere internationale Straßenverbindung von West- bzw. Mitteleuropa über Jugoslawien nach Südosteuropa und nach dem Vorderen und Mittleren Orient zu schaffen,
im Hinblick auf die Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Verbesserung der Verkehrsbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten darstellt,
in der Erwägung, daß es erforderlich ist, die Entwicklung des Verkehrswesens und die Lösung der bestehenden Probleme durch Anwendung entsprechender autonomer und internationaler Maßnahmen zu fördern,
in dem Bestreben, die Infrastruktur in den grenznahen Gebieten und damit auch die Verkehrsbedingungen zwischen Österreich und Jugoslawien zu verbessern und die Voraussetzungen für eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung wie auch für die Intensivierung des Fremdenverkehrs zu schaffen,
in der Absicht, eine engere Verkehrsverbindung zwischen den Tälern der Drau und der Save herzustellen, sowie in dem Bestreben, mit der Verwirklichung dieses Projektes einen bedeutenden Impuls für die weitere Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen in dieser Region und damit auch zwischen beiden Staaten zu geben,
sind die beiden Vertragsstaaten übereingekommen wie folgt:
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Lageplan wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1978 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 30 am 1. November 1978 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Absicht, eine bessere internationale Straßenverbindung von West- bzw. Mitteleuropa über Jugoslawien nach Südosteuropa und nach dem Vorderen und Mittleren Orient zu schaffen,
im Hinblick auf die Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Verbesserung der Verkehrsbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten darstellt,
in der Erwägung, daß es erforderlich ist, die Entwicklung des Verkehrswesens und die Lösung der bestehenden Probleme durch Anwendung entsprechender autonomer und internationaler Maßnahmen zu fördern,
in dem Bestreben, die Infrastruktur in den grenznahen Gebieten und damit auch die Verkehrsbedingungen zwischen Österreich und Jugoslawien zu verbessern und die Voraussetzungen für eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung wie auch für die Intensivierung des Fremdenverkehrs zu schaffen,
in der Absicht, eine engere Verkehrsverbindung zwischen den Tälern der Drau und der Save herzustellen, sowie in dem Bestreben, mit der Verwirklichung dieses Projektes einen bedeutenden Impuls für die weitere Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen in dieser Region und damit auch zwischen beiden Staaten zu geben,
sind die beiden Vertragsstaaten übereingekommen wie folgt:
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
ABSCHNITT I
Bau und Betrieb
Artikel 1
Der Karawankenstraßentunnel
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemeinsam die Projektierung, den Bau, die Erhaltung und den Betrieb eines Straßentunnels sicherzustellen, der die Karawanken zwischen St. Jakob im Rosental und Jesenice durchquert.
(2) Das gesamte Bauwerk des „Karawankentunnels“ umfaßt den eigentlichen Tunnel, die Plattformen und die Rampenstrecken, wie sie im Artikel 2 angeführt sind.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 2
Allgemeine Merkmale und Umfang des Bauwerkes
(1) Die Länge des Tunnels beträgt ungefähr 7,6 km. Das Nordportal liegt auf einer Höhe von 655 m ü. M.; das Südportal liegt auf einer Höhe von 625 m ü. M. Die höchstzulässige Längsneigung im Tunnel beträgt 1,5%. Der Regelquerschnitt des Tunnels erlaubt eine Fahrbahnbreite von 7,50 m und eine lichte Höhe des Fahrraumes von 4,70 m. Der Trassenverlauf ist in der beigefügten, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Karte 1 : 50.000 dargestellt.
(2) Vor beiden Portalen werden Plattformen für die technischen Betriebseinrichtungen, für die Standquartiere der Mannschaften, die für den Einsatz bei Brand und Unfall vorgesehen sind, sowie für die Grenzabfertigung errichtet. Die Grenzabfertigungsanlagen werden so errichtet, daß zur Vermeidung von Wartezeiten im Tunnel auf jeder Seite die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates (Artikel 15 Ziffer 2) und die Eingangsabfertigung des Nachbarstaates (Artikel 15 Ziffer 2) vorgenommen werden können.
Auf österreichischem Staatsgebiet wird die Straße vom Nordportal des Tunnels über ein Brückenbauwerk auf eine dem Tunnelportal gegenüberliegende Anhöhe geführt, wo in einer Entfernung von ungefähr 1000 m die Plattform angelegt wird.
Auf jugoslawischem Staatsgebiet quert die Straße vom Südportal des Tunnels kommend über ein Brückenbauwerk den Talboden und mündet nach ungefähr 1700 m in die etwas niedriger gelegene Plattform.
(3) Auf beiden Seiten werden Rampenstrecken errichtet, und zwar:
auf österreichischem Staatsgebiet beginnend mit der Anschlußstelle Rosental (Projektskilometer 10,7) bis zum Nordportal des Tunnels (Projektskilometer 16,0) sowie die etwa 1,35 km lange Zufahrtsstraße von der Rosental Straße B 85 zur Anschlußstelle Rosental; somit beträgt die Gesamtlänge der österreichischen Rampenstrecke einschließlich der Anschlußstelle Rosental ungefähr 6,65 km;
Auf jugoslawischem Staatsgebiet beginnend mit der Anschlußstelle Jesenice an der Magistralstraße 1 bis zum Südportal des Tunnels;
(4) Beide Vertragsstaaten sorgen dafür, die Freihaltung der künftigen Trassen entsprechend sicherzustellen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 3
Rechtliche Verhältnisse
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, mit Projektierung, Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung der auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teilstrecken des Bauwerkes sowie der zusätzlichen Bauten und Einrichtungen – mit Ausnahme der Grenzabfertigungsanlagen – in Österreich eine Gesellschaft und in Jugoslawien eine Organisation zu betrauen.
(2) Die der Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen – mit Ausnahme der Verkehrsflächen – werden vom jeweiligen Gebietsstaat (Artikel 15 Ziffer 2) auf Grund gemeinsam auszuarbeitender Grundsätze errichtet. Über die Benützung dieser Bauten und Anlagen sowie über die Bestreitung der Bau- und Betriebskosten werden die Vertragsstaaten eine gesonderte Vereinbarung treffen.
(3) Für die Gesellschaft bzw. Organisation gelten die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten. Gesellschaft bzw. Organisation handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sofern nicht eine anderweitige innerstaatliche Regelung besteht. In der Wahl der Rechtsform für die Gesellschaft bzw. Organisation sind die Vertragsstaaten frei.
(4) Werden Bauarbeiten am Bauwerk im Auftrag der Gesellschaft bzw. Organisation des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt, so bleiben diese der Rechtsordnung desjenigen Vertragsstaates unterworfen, in dem die auftraggebende Gesellschaft bzw. Organisation ihren Sitz hat.
(5) Die Vertragsstaaten kommen überein, jeweils ihre Gesellschaft bzw. Organisation zu verpflichten:
während der Zeit des Baues zur jährlichen Berichterstattung durch das im Artikel 10 vorgesehene Baukomitee an die im Artikel 7 vorgesehene Kommission über die Höhe der getätigten Ausgaben und über die voraussichtliche Höhe der bis zur Vollendung des Baues noch zu tätigenden Ausgaben;
während des Betriebes zu mindestens einmal jährlicher Berichterstattung durch das im Artikel 13 vorgesehene Betriebskomitee an die Kommission über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres und über die voraussichtliche Höhe der Einnahmen und Ausgaben im folgenden Jahr.
(6) Das Projekt umfaßt in seiner endgültigen Fassung den Bau von zwei Tunnelröhren mit den im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Abmessungen, wobei vorerst die westliche Tunnelröhre errichtet wird und die Rampenstrecken als Halbautobahn ohne Richtungstrennung ausgebaut werden. Die Errichtung der zweiten Tunnelröhre und der Ausbau der Rampenstrecken zur Vollautobahn mit Richtungstrennung wird nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragsstaaten zu einem späteren Zeitpunkt durch die Gesellschaft bzw. Organisation erfolgen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 4
Finanzierung
Die Vertragsstaaten kommen überein:
Jede Seite übernimmt für den auf ihrem Staatsgebiet gelegenen Teil des Bauwerkes die Finanzierung des Baues, der Erhaltung, der Verwaltung und des Betriebes. Dies gilt auch für die bisher angefallenen beiderseitigen Kosten.
Die Projektierungskosten für das Bauwerk, soweit die Projektierung in einem von beiden Seiten erfolgten gemeinsamen Auftrag bereits vergeben ist, werden im Verhältnis 50 : 50 geteilt.
Die Mauteinnahmen verbleiben dem Vertragsstaat, der sie einhebt.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 5
Grenzübertritte
Die beim Bau und Betrieb sowie bei der Erhaltung des Bauwerkes beschäftigten Personen sind für die im Zuge dieser Aufgaben notwendigen Grenzübertritte und den jeweils anschließenden Aufenthalt in der erforderlichen Tiefe auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vom Sichtvermerkszwang befreit; sie müssen jedoch im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises sein.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 5a
Ein- und Ausfuhr von Waren für den Tunnel
(1) Materialien und Betriebsmittel, die in Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 1 Absatz 1 aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates unter zollamtlicher Überwachung für Zwecke der Projektierung, des Baues, der Erhaltung und des Betriebes des Karawankenstraßentunnels samt den zugehörigen Objekten eingeführt und verwendet werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit; diese Regelung gilt auch für Projekte und für die gesamte technische Dokumentation.
(2) Werden Waren der im Absatz 1 genannten Art, die einer Verbrauchssteuer unterliegen, in den Vertragsstaat, aus dem sie ausgeführt worden sind, wieder eingeführt, so ist diese anläßlich der Wiedereinfuhr insoweit zu erheben, als die Ausfuhr einen Anspruch auf Befreiung oder Entlastung von der Abgabe begründete.
(3) Fahrzeuge sowie Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Meßinstrumente und dergleichen) für die im Absatz 1 genannten Zwecke bleiben unter der Bedingung, daß sie dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung gestellt und innerhalb der vom Zollamt festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden, frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben; dabei entfällt auch die Leistung einer Sicherstellung. Sofern solche Waren nicht rückgeführt werden, sind die Abgaben zu entrichten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger Abnützung oder Unterganges der Waren unterblieben.
(4) Waren, die nach den Absätzen 1 und 3 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten sowie -beschränkungen befreit.
(5) Die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit gemäß den Absätzen 1 und 3 sind mittels Aufzeichnungen und Belegen gegenüber den Zollbehörden der Vertragsstaaten nachzuweisen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 6
Genehmigung des Projektes
(1) Die Ausführungspläne und -entwürfe für das Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw. Organisation zu erstellen. Sie sind zum Zwecke der Genehmigung dem jeweiligen Vertragsstaat mit allen zweckdienlichen Erläuterungen zuzuleiten. Eine Kalkulation der Ausgaben ist diesen Unterlagen anzuschließen.
(2) Jede wesentliche Änderung dieser Pläne und Entwürfe unterliegt demselben Genehmigungsverfahren.
(3) Die Genehmigung zur gleichzeitigen Inbetriebnahme und Freigabe des Bauwerkes für den öffentlichen Verkehr ist einvernehmlich durch die Vertragsstaaten auf Antrag der Kommission zu erteilen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 7
Zwischenstaatliche Kommission
(1) Eine „Zwischenstaatliche Kommission für den Karawankenstraßentunnel“ wird von den Vertragsstaaten errichtet. Diese wird „Kommission“ genannt.
(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten entsendet in die Kommission eine Delegation von höchstens 6 Mitgliedern. Jede der beiden Delegationen kann Fachleute beiziehen.
(3) Den Leitern der beiden Delegationen obliegt abwechselnd für ein Jahr der Vorsitz in der Kommission.
(4) Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von den Regierungen der Vertragsstaaten zu genehmigen ist.
(5) Die Kommission hat ihre Stellungnahmen und Beschlüsse den Vertragsstaaten zuzuleiten; sie kann zur Vorbereitung ihrer Anträge und Beschlüsse die Gesellschaft bzw. Organisation sowie das Baukomitee (Artikel 10) und das Betriebskomitee (Artikel 13) heranziehen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 8
Aufgaben der Kommission
(1) Über die Befugnisse hinaus, die der Kommission durch Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 28 zugewiesen werden, kann sie Empfehlungen aller Art im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages an die Regierungen der Vertragsstaaten richten.
(2) Hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft bzw. Organisation hat die Kommission während der Zeit des Betriebes die Beachtung der für den Betrieb maßgeblichen Bestimmungen zu überwachen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 9
Tunnelbetriebsordnung
(1) Der Betrieb ist durch eine Betriebsordnung einheitlich für den gesamten Tunnel festzulegen.
(2) Die Kommission hat diese Betriebsordnung auf Grund von Vorschlägen der Gesellschaft bzw. Organisation auszuarbeiten und die Genehmigung der Vertragsstaaten einzuholen.
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 10
Gemeinsames Baukomitee
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