Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)
Abkürzung
ADV
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 13 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Abkürzung
ADV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
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Geltungsbereich
§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Abkürzung
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Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Soldat : jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
Dienst : alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
Einsatz : Dienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;
Befehle : alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
Vorgesetzter : wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
Ranghöherer : ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad
der Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, gegenüber Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, im Verhältnis zu anderen derartigen Soldaten jener Soldat, der die höhere dienstrechtliche Stellung aufweist, bei gleicher dienstrechtlicher Stellung der an Lebensjahren Ältere,
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Verhältnis zu anderen derartigen Soldaten der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
Heereskörper : Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Truppenkörper : Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheit : Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheitskommandant : der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
Garnisonsort : der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
Garnison : die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
Abkürzung
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Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Soldat : jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
Dienst : alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
Einsatz : Dienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;
Befehle : alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
Vorgesetzter : wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
Ranghöherer : ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
Heereskörper : Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Truppenkörper : Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheit : Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheitskommandant : der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
Garnisonsort : der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
Garnison : die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
Abkürzung
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Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Soldat : jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
Dienst : alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
Einsatz : Dienst
zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,
im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,
jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und
bei voller Bereitschaft;
Befehle : alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
Vorgesetzter : wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
Ranghöherer : ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
Heereskörper : Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Truppenkörper : Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheit : Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheitskommandant : der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
Garnisonsort : der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
Garnison : die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
Abkürzung
ADV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Soldat : jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
Dienst : alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
Einsatz : Dienst
zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,
im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,
jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und
bei voller Bereitschaft;
Befehle : alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
Vorgesetzter : wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
Ranghöherer : ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
Heereskörper : Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Truppenkörper : Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheit : Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheitskommandant : der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
Garnisonsort : der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
Garnison : die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
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Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
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Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
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Allgemeine Pflichten des Soldaten
Allgemeines Verhalten
§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.
(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Leistungsbereitschaft
(3) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Er hat sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen.
Pflege und Schonung von Heeresgut
(4) Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu pflegen und zu behandeln.
Anzug
(5) Soldaten haben während des Dienstes grundsätzlich Uniform zu tragen; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Interessen.
Kameradschaft
(6) Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.
Äußeres Verhalten
(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.
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Pflichten des Vorgesetzten
Verhalten gegenüber Untergebenen
§ 4. (1) Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
(2) Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können.
Dienstaufsicht
(3) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren.
Ausübung der Dienstaufsicht
(4) Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.
Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
(5) Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.
(6) Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen.
Soziale Betreuung
(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren, oder wünscht der Soldat die Unterstützung des Betreuungsreferenten, so ist er an diesen zu verweisen.
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Gestaltung dienstlicher Maßnahmen
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