Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom2. April 1979 über Besondere Ernteermittlungen
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat in den Jahren 1979, 1980 und 1981 Besondere Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen, Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
das Betreten ihrer Grundstücke sowie die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste, Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln sowie Probebeziehungen bei Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu dulden,
das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais von bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen einbezogenen Parzellen durch die Erhebungsorgane feststellen zu lassen und
über die im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebungen sich ergebenden Fragen Auskunft zu erteilen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:
im Jahre 1979 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von S 60,-- und für die Probebeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 90,--, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von S 240,--;
im Jahre 1980 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je S 65,-- und für Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 95,--, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 245,--;
im Jahre 1981 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je S 70,-- und für Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 100,-- für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 250,--.
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