Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Juli 1979 über wohnbaustatistische Erhebungen (Wohnbaustatistik-Verordnung 1980)
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich der §§ 7 und 8 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat laufend wohnbaustatistische Erhebungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Gegenstand dieser Erhebungen sind alle baulichen Maßnahmen, durch die mindestens eine Wohnung neu geschaffen wird (Neubauten und bauliche Maßnahmen an bestehenden Baulichkeiten, wie Auf-, Zu-, Ein- oder Umbauten), und die davon betroffenen Baulichkeiten.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. (1) Im Wege einer Vollerhebung ist festzustellen:
anläßlich der Baubewilligung: Ort; Bauherr; Art und Umfang der baulichen Maßnahme; Art, überwiegende Bestimmung sowie Nutzung des Gebäudes; Größe, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale des Gebäudes; Anzahl, Größe und Ausstattung der Wohnungen;
der Baufortschritt der baubehördlich bewilligten baulichen Maßnahmen;
die Kosten und die Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen.
(2) Die Kosten und die Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen, die nicht unter Abs. 1 Z. 3 fallen, sind im Wege einer Stichprobenerhebung festzustellen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. (1) Bei der Durchführung der in § 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie in § 2 Abs. 2 angeordneten Erhebungen sind amtliche Erhebungsformulare zu verwenden. In diesen ist insbesondere auf die Bestimmungen des § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965 hinzuweisen.
(2) Das amtliche Erhebungsformular für die Baubewilligungsmeldung hat zu erfassen:
das Datum der Baubewilligung,
die Lage des Bauplatzes,
den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
die Rechtsnatur des Bauherrn,
die Baumaßnahme,
die überwiegende Bestimmung des Gebäudes,
die Bauweise der Außenmauern,
die überwiegende Heizung des Gebäudes,
den Anschluß an Kanalnetz, Wasserleitungsnetz und Gasnetz,
die bebaute Fläche in Quadratmetern,
die Anzahl der Hauptgeschosse ohne Keller- und Dachgeschoß,
die Gesamtnutzfläche der Betriebsräume im Wohnobjekt in Quadratmetern,
die Gesamtnutzfläche der Garagen in Quadratmetern,
die Gesamtzahl der Einstellplätze,
die Gesamtfläche der Schutzräume in Quadratmetern,
die Gesamtzahl der baubehördlich bewilligten Wohnungen,
die Nutzfläche in Quadratmetern, Raumanzahl und Ausstattung jeder Wohnung und
das Rechtsverhältnis an jeder Wohnung.
(3) Das amtliche Erhebungsformular für die Baukostenmeldung hat zu erfassen:
das Datum der Baubewilligung,
die Lage des Bauplatzes,
den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
die Baukosten insgesamt,
die Höhe der Eigenmittel,
die Laufzeit, Verzinsung und Höhe der Darlehen und
die Rechtsnatur der Darlehensgeber.
(4) Bei der Durchführung der in § 2 Abs. 1 Z. 2 angeordneten Erhebungen ist das Baufortschrittsverzeichnis (§ 5) zu verwenden.
(5) Die Verpflichtung zur Ausfüllung der Erhebungsformulare für die Baubewilligungsmeldung (Abs. 2) und die Baukostenmeldung (Abs. 3) obliegt dem Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten. Das Baufortschrittsverzeichnis (§ 5) ist von der Gemeinde auszufüllen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. (1) Die Gemeinde hat dem Bauherrn (seinem Bevollmächtigten) vor Erteilung der Baubewilligung das Erhebungsformular für die Baubewilligungsmeldung in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln. Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Stelle als die Gemeinde zuständig, hat der Bauherr (sein Bevollmächtigter) das Erhebungsformular von der Gemeinde anzufordern.
(2) Der Bauherr (sein Bevollmächtigter) ist verpflichtet, das in dreifacher Ausfertigung ausgefüllte Erhebungsformular innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung bei der Gemeinde abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat die ausgefüllten Erhebungsformulare zu prüfen, gegebenenfalls zu vervollständigen und jeweils zwei Ausfertigungen innerhalb von vier Wochen nach jedem Jahresviertel im Wege des Amtes der Landesregierung gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten. Eine Ausfertigung der Baubewilligungsmeldung verbleibt bei der Gemeinde, eine weitere Ausfertigung beim Amt der Landesregierung.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. (1) Der Baufortschritt der baubehördlich bewilligten baulichen Maßnahmen (§ 1 Abs. 2) ist in einem Baufortschrittsverzeichnis vom Baubeginn an zu erfassen, bis diese Maßnahmen fertiggestellt oder eingestellt sind oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Das Baufortschrittsverzeichnis hat jedenfalls zu erfassen:
das Datum der Baubewilligung,
die Lage des Bauplatzes,
den Namen und die Wohnanschrift des Bauherrn,
die Zahl der Wohnungen,
die Gesamtnutzfläche aller Wohnungen in Quadratmetern und
den Baufortschritt.
(3) Die in Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten Merkmale sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorzugeben. Der Baufortschritt ist von der Gemeinde einzutragen; die Angaben gemäß Abs. 2 Z. 4 und 5 sind von der Gemeinde anläßlich der Eintragung der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen. Zu diesem Zweck wird das Baufortschrittsverzeichnis vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jährlich in zweifacher Ausfertigung der Gemeinde zugesandt. Nach Eintragung des Baufortschrittes und allfälliger Richtigstellungen hat die Gemeinde eine Ausfertigung binnen vier Wochen ab dem Einlangen im Wege des Amtes der Landesregierung an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 6. (1) Die Feststellung der Kosten und der Art der Finanzierung baulicher Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 und § 2 Abs. 2) erstreckt sich auf die jeweils im Kalenderjahr vor der Erhebung fertiggestellten Maßnahmen (§ 1 Abs. 2). Das Erhebungsformular für die Baukostenmeldung (§ 3 Abs. 3) ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar dem Bauherrn (seinem Bevollmächtigten) zuzusenden und von diesem binnen vier Wochen ab dem Einlangen an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das bei der Erhebung gemäß § 2 Abs. 2 angewandte Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung.
Diese beträgt je Baubewilligungsmeldung
im Jahr 1985 ...................... 70,80 S,
im Jahr 1986 ...................... 74,40 S,
ab 1. Jänner 1987 ................. 76,80 S.
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung.
Diese beträgt je Baubewilligungsmeldung
im Jahr 1989................ 76,80 S,
ab 1. Jänner 1990........... 80,40 S.
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der
Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung. Diese
beträgt je Baubewilligungsmeldung
im Jahr 1992 ........................... 80,40 S,
ab 1. Jänner 1993....................... 90,-- S.
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der
Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung. Diese
beträgt je Baubewilligungsmeldung
in den Jahren 1993 und 1994 ........................... 90,- S,
im Jahr 1995 .......................................... 93,60 S,
ab 1. Jänner 1996 ..................................... 96,- S.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung.
Diese beträgt je Baubewilligungsmeldung
im Jahre 1996 ........................................... 96,00 S,
ab 1. Jänner 1997 ....................................... 98,40 S.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 7. Die Gemeinden erhalten für die Kosten, die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehen, eine Pauschalabfindung.
Diese beträgt je Baubewilligungsmeldung
im Jahre 1996 ........................................... 96,00 S,
ab 1. Jänner 1997 ....................................... 7,15 Euro.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 17. Dezember 1965, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden, BGBl. Nr. 3/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Oktober 1977, BGBl. Nr. 543, ihre Wirksamkeit.
(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat für die vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen für jede Gemeinde ein besonderes Baufortschrittsverzeichnis anzulegen. Dieses Baufortschrittsverzeichnis ist der Gemeinde bis 31. Dezember 1980 in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Eine Ausfertigung ist nach Eintragung des Baufortschrittes im Wege des Amtes der Landesregierung an das Österreichische Statistische Zentralamt zurückzusenden; die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde. In den folgenden Jahren ist die erste Ausfertigung des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses der Gemeinde so lange zur Eintragung des Baufortschrittes zuzusenden, bis die darin angeführten baulichen Maßnahmen als fertiggestellt oder als eingestellt verzeichnet werden oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist.
(3) Für die Gewährung der Pauschalabfindung an die Gemeinden hinsichtlich von vor dem 1. Jänner 1980 baubehördlich bewilligten, aber am 31. Dezember 1979 noch nicht fertiggestellten oder endgültig eingestellten baulichen Maßnahmen ist das Einlangen des besonderen Baufortschrittsverzeichnisses (Abs. 2) beim Österreichischen Statistischen Zentralamt maßgebend, aus dem hervorgeht, daß diese Maßnahmen fertiggestellt oder eingestellt wurden oder ihre Fertigstellung nicht mehr zu erwarten ist. Diese Pauschalabfindung beträgt S 60,-- je Eintragung.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Z 3 BG, BGBl. Nr. 546/1981)
§ 9. (1) Die §§ 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 546/1981 treten mit 23. Dezember 1981 in Kraft.
(2) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 507/1983 tritt mit 29. Oktober 1983 in Kraft.
(3) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1985 tritt mit 7. Dezember 1985 in Kraft.
(4) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1989 tritt mit 23. Dezember 1989 in Kraft.
(5) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 644/1992 tritt mit 10. Oktober 1992 in Kraft.
(6) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 919/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 9. (1) Die §§ 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 546/1981 treten mit 23. Dezember 1981 in Kraft.
(2) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 507/1983 tritt mit 29. Oktober 1983 in Kraft.
(3) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1985 tritt mit 7. Dezember 1985 in Kraft.
(4) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1989 tritt mit 23. Dezember 1989 in Kraft.
(5) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 644/1992 tritt mit 10. Oktober 1992 in Kraft.
(6) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 919/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 9. (1) Die §§ 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 546/1981 treten mit 23. Dezember 1981 in Kraft.
(2) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 507/1983 tritt mit 29. Oktober 1983 in Kraft.
(3) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1985 tritt mit 7. Dezember 1985 in Kraft.
(4) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1989 tritt mit 23. Dezember 1989 in Kraft.
(5) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 644/1992 tritt mit 10. Oktober 1992 in Kraft.
(6) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 919/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(8) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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