Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. April 1979 überForm, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens fürZivildienstleistende
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 4 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 235/1977 und BGBl. Nr. 599/1977 wird verordnet:
Form und Ausstattung
§ 1. (1) Das Dienstabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse, ist 1,5 mm stark, 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten Goldrand umgeben. In der oberen Hälfte des Abzeichens ist in schwarzen, 6 mm großen Großbuchstaben, der Form des Abzeichens folgend, die Aufschrift “ZIVILDIENST” angebracht. Das Feld des Abzeichens ist zur Gänze von den senkrecht angeordneten Staatsfarben rot-weiß-rot (je Streifen 14 mm) bedeckt. Darauf ist senkrecht das Staatswappen (40 mm hoch und 35 mm breit) abgebildet.
(2) Das in Abs. 1 beschriebene und in der Anlage in Farbdruck abgebildete Dienstabzeichen ist je nach Bedarf wie folgt herzustellen:
Aus einer Kupferlegierung oder einem sonstigen, dauerhaften Material. Es ist zu emaillieren und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Auf der Rückseite des Abzeichens ist in zweckmäßiger Weise eine gegen Verlust möglichst sichere Befestigungsvorrichtung anzubringen.
In Stoffausführung mit geendeltem Rand.
Tragweise
§ 2. (1) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende ist von den Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.
(2) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende nach § 1 Abs. 2 Z 1 ist auf der linken Brustseite der Arbeitskleidung zu befestigen.
(3) Das Dienstabzeichen für Zivildienstleistende nach § 1 Abs. 2 Z 2 ist grundsätzlich auf dem linken Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht anzubringen. Ausnahmsweise, z. B. beim Wasserrettungsdienst, kann das erwähnte Dienstabzeichen an einer anderen geeigneten Stelle der Arbeitskleidung angebracht werden.
Schlußbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1979 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Oktober 1974, BGBl. Nr. 660, über Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens für Zivildienstleistende außer Kraft.
Anlage
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zu BGBl. Nr. 180/1979
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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