Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom30. Jänner 1979 betreffend Erhebung von Intensivobstanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-02-14
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1979 eine Erhebung der Intensivobstanlagen durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Erfassung aller Intensivobstanlagen der Obstarten Äpfel, Birnen, Kirschen, Weichseln, Zwetschken (inklusive Pflaumen, Mirabellen und Ringlotten), Pfirsiche (getrennt nach gelb- und weißfleischigen Sorten), Holunder, Walnüsse und Beerenobst (Ribiseln, Himbeeren, Stachelbeeren und Ananas-Erdbeeren), gegliedert bei Kern-, Stein- und Schalenobst nach Pflanzart, Pflanzjahr, Baumzahl, Pflanzweite, bei Kernobst überdies nach Sorte und Unterlage, bei Holunder nach Pflanzart, Pflanzjahr, Baumzahl und Pflanzweite, bei Beerenobst nach Pflanzart, Anzahl der Sträucher und Fläche.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Fläche bei

a)

Kernobst-, Steinobst-, Holunder- und Walnußanlagen von mindestens 25 Ar und

b)

Beerenobstanlagen von mindestens 10 Ar.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1979 von den zur Ankunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben erfragen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.