Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 9. August 1979 über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-10-01
Status Aufgehoben · 2003-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 510/1974 und BGBl. Nr. 335/1979 wird verordnet:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

(2) Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate, höchstens zwei Jahre, auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.

(3) Der Lichtbildausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind.

(4) Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen.

§ 2. Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:

1.

in roter Farbe für Personen, denen in Österreich eine diplomatische Rechtsstellung zukommt,

2.

in gelber Farbe für Konsuln,

3.

in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind; für private Hausangestellte jedoch unter der weiteren Voraussetzung, daß sie bei unter Z. 1 genannten Personen oder bei Berufskonsuln angestellt sind.

§ 3. (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht

1.

für Familienangehörige der in § 2 Z. 1 und 2 genannten Personen, soweit sie österreichische Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind,

2.

für Familienangehörige von Honorarkonsuln,

3.

für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.

(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind

1.

der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten,

2.

die großjährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben,

3.

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Geschwister des unverheirateten, verwitweten oder geschiedenen Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 4. (1) Auf Antrag sind Kinder unter zehn Jahren, für die kein eigener Lichtbildausweis ausgestellt wurde, in den Lichtbildausweis jenes Elternteiles miteinzutragen, in dessen Reisepaß sie ebenfalls miteingetragen sind.

(2) Wird für ein in einem Lichtbildausweis miteingetragenes Kind ein eigener Lichtbildausweis ausgestellt, oder wird anläßlich einer ausweisbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß ein miteingetragenes Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Miteintragung von Amts wegen zu löschen.

(3) Miteingetragene Kinder dürfen sich nur in Begleitung des Elternteils, in dessen Lichtbildausweis sie miteingetragen sind, durch diesen Ausweis legitimieren.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 2. Jänner 1971 über die Ausgabe von Lichtbildausweisen an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an Familienangehörige und Hausangestellte dieser Personen, BGBl. Nr. 18/1971, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 476/1978 tritt mit Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.

Anlage

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(Anm. Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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