ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-10-01
Status Aufgehoben · 2006-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 21 Abs. 1 vorgesehenen diplomatischen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß Art. 21 Abs. 1 am 1. Oktober 1980 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

von dem Wunsche geleitet, die kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden und Verkehrsbehörden der beiden Vertragsparteien zu erleichtern und enger zu gestalten,

haben folgendes vereinbart:

Erster Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Amtshilfe zu leisten.

Artikel 2

Amtshilfe wird auf Ersuchen geleistet. Die Vertragsparteien leisten einander auch ohne Ersuchen Amtshilfe, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.

Artikel 3

(1) Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates können jedoch auf Verlangen angewendet werden, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

(2) Die den Sicherheitsbehörden und Verkehrsbehörden zustehenden Befugnisse richten sich jeweils nach den ihre Tätigkeit regelnden inländischen Rechtsvorschriften.

Artikel 4

(1) Amtshilfe wird nicht geleistet, soweit die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens die Hoheitsrechte des Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht in zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien.

Artikel 5

Die durch die Leistung von Amtshilfe erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Zweiter Abschnitt

KRIMINALPOLIZEILICHE AMTSHILFE

Artikel 6

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Abkommens umfaßt insbesondere

1.

die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung oder Aufdeckung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen kann;

2.

die Ermittlung des Aufenthaltes von Personen, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind, sowie von dort abgängigen oder vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden sind;

3.

die Ermittlung des Aufenthaltes und die vorläufige Anhaltung von Personen, die aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten Haft, aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entwichen sind;

4.

die Ermittlung des Aufenthaltes und die vorläufige Anhaltung von entwichenen Zöglingen und Geisteskranken sowie von Minderjährigen auf Ersuchen ihrer Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Verbrechensvorbeugung;

5.

die Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren einschließlich der Übermittlung von Lichtbildern und Fingerabdruckblättern hinsichtlich der in Ziffer 2 bis 4 genannten Personen;

6.

die Fahndung nach Gegenständen, an denen oder mit denen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde, sowie deren Sicherstellung;

7.

die fachliche Information über Bereiche von beiderseitigem Interesse, wie Methoden der Kriminalistik und der Verbrechensvorbeugung, Änderungen in der Begehungsweise strafbarer Handlungen sowie die bei der Bekämpfung von Banknotenfälschungen und der Suchtgiftkriminalität gewonnenen Erfahrungen.

Artikel 7

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird auch bei der Identifizierung unbekannter Leichen geleistet.

Artikel 8

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird nicht geleistet, soweit die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar sind.

Artikel 9

Kriminalpolizeiliche Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn

1.

sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen politischen, militärischen oder fiskalischen Charakters oder auf Handlungen bezieht, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Devisenvorschriften, Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen;

2.

sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht gerichtlich strafbar sind.

Artikel 10

Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens können die Organe der ersuchten Vertragspartei im eigenen Staatsgebiet erforderlichenfalls auch eine Befragung von Auskunftspersonen oder sonstige Ausforschungsmaßnahmen vornehmen.

Artikel 11

Zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur fachlichen Beratung und Unterstützung kann Organen der anderen Vertragspartei nach hergestelltem Einvernehmen die Anwesenheit bei der Befragung von Auskunftspersonen, Sachverständigen oder bei der Gegenüberstellung mit Zeugen, bei einem Lokalaugenschein, einer Identifizierung oder Leichenöffnung gestattet werden; sie dürfen jedoch keine Amtshandlungen vornehmen.

Artikel 12

In Angelegenheiten der kriminalpolizeilichen Amtshilfe erfolgen die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium des Inneren der Ungarischen Volksrepublik.

Artikel 13

(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, mündlich oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden. Die unmittelbare Übergabe von Schriftstücken oder Gegenständen erfolgt nach Vorankündigung am Straßenübergang Nickelsdorf-Hegyeshalom oder am Bahnhof Hegyeshalom. Im Einzelfall kann auch ein anderer Übergabeort vereinbart werden.

(2) Die von Organen der einen Vertragspartei als vertraulich bezeichneten Informationen sind von den Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.

Artikel 14

Die Vertragsparteien verständigen einander unverzüglich

1.

über vermißte Personen, von denen angenommen werden kann, daß ihre Leichen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei aus den Gewässern geborgen oder angeschwemmt werden könnten;

2.

über aus diesen Gewässern geborgene oder angeschwemmte Leichen, wenn angenommen werden kann, daß diese aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei herrühren.

Artikel 15

(1) In den Fällen des Artikels 14 übermitteln die Vertragsparteien einander

a)

eine genaue möglichst auch mit Lichtbild versehene Beschreibung der vermißten Person;

b)

einen möglichst auch mit Lichtbildern versehenen Bericht über die Auffindung der Leiche, aller zur Identifizierung maßgebenden Merkmale, Proben von Kleidungsstücken und Haaren sowie eine Beschreibung des Gebisses;

c)

ein Verzeichnis der bei der Leiche aufgefundenen Gegenstände;

d)

das Leichenöffnungsprotokoll.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) erwähnten Angaben werden unter Verwendung gemeinsamer in deutscher und ungarischer Sprache abgefaßter Formblätter übermittelt.

Artikel 16

Die Vertragsparteien ermöglichen Erkennungszeugen auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, sich beschleunigt zum Erkennungsverfahren am Identifizierungsort einzufinden. Für den Grenzübertritt genügt in diesem Fall auch ein amtlicher zur Feststellung der Identität geeigneter Lichtbildausweis, wobei Ort und Zeit des Grenzübertrittes vorher zu vereinbaren sind.

Artikel 17

Ein Erkennungszeuge darf im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei wegen einer strafbaren Handlung, die er vor dem Verlassen des Staatsgebietes der ersuchten Vertragspartei begangen hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder strafrechtlich verfolgt noch in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden, sofern er das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der für die Heimreise angemessenen kürzestmöglichen Frist wieder verläßt.

Dritter Abschnitt

VERKEHRSPOLIZEILICHE AMTSHILFE

Artikel 18

(1) Verkehrspolizeiliche Amtshilfe im Sinne dieses Abkommens umfaßt insbesondere

a)

die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden;

b)

die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;

c)

den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.

(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) grundsätzliche schriftlich.

Artikel 19

(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium des Inneren der Ungarischen Volksrepublik und in den Fällen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a) auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen Behörden.

(2) Die Vertragsparteien werden einander schriftlich auf diplomatischem Wege die mit der Durchführung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Aufgaben betrauten Behörden notifizieren.

Vierter Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Die für kriminalpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Aufgaben zuständigen leitenden Beamten der beiden Vertragsparteien treffen einander unter Beiziehung der erforderlichen Fachbeamten jährlich wenigstens einmal zur Erörterung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 27. November 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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