Bundesgesetz vom 16. April 1980 über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz 1980)
§ 1. (1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).
(2) Im Bedarfsfalle kann eine Volkszählung auch außerhalb des im Abs. 1 festgesetzten Zeitraumes angeordnet werden (Außerordentliche Volkszählung).
(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung obliegt im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers für Inneres.
§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.
(2) Zu diesem Zwecke können an die zu zählenden Personen Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.
(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Personen, die behaupten, daß diese Voraussetzungen für sie an mehreren Orten zutreffen, haben anläßlich der Ausfüllung der Drucksorten anzugeben, welcher Wohnsitz als ordentlicher Wohnsitz gelten soll.
(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.
§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.
(2) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
(3) Als Grundlage für die Ermittlungen zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der ordentliche Wohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.
(4) Der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Abs. 3 ist an dem Orte begründet, an dem sich die zu zählende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben. Hat sich eine Person an mehreren Orten niedergelassen, so ist der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen an dem Ort gegeben, zu dem unter Berücksichtigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Betätigungen ein überwiegendes Naheverhältnis besteht.
(5) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.
§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.
(2) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
(3) Als Grundlage für die Ermittlung zur Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie die Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist der Hauptwohnsitz jedes österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet zu erheben.
(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.
§ 2. (1) Das Ziel der Volkszählung ist die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im ganzen Bundesgebiet.
(2) Die Wohnbevölkerung ist die Gesamtzahl aller Personen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Zu diesem Zweck können an die zu zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4 Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand, Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache, Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung, Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg, Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden.
(4) Für die Zählung sind Drucksorten zu verwenden, die auf Kosten des Bundes beigestellt werden.
§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Fragen nach Name, Stellung zum Haushaltsvorstand, Geburtsjahr und ordentlichen Wohnsitz sind auch in der Gemeinde zu stellen, in der eine Person einen weiteren ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind der Haushaltsvorstand, Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.
§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Personen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz nach § 2 Abs. 4 ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes erforderlich sind.
(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.
§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in der Zählgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.
§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind Personen in jeder Gemeinde verpflichtet, in der sie einen Wohnsitz haben; in Gemeinden in denen sie nicht den Hauptwohnsitz haben, müssen nur Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz gemacht werden.
(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.
(3) Die auskunftspflichtigen Personen haben die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten und, wenn erforderlich, die Drucksorten selbst auszufüllen.
§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe haben über die Angelegenheiten, die ihnen hiebei zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu beobachten, sofern die Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder im Interesse einer Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.
(3) Sollen bei der Volkszählung gemachte Angaben auch für andere als statistische Zwecke Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.
§ 4. (1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 3 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Volkszählung zu verwenden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die bei der Volkszählung gemacht werden, unzulässig.
(3) Sollen bei der Volkszählung gemachte Angaben auch für andere als statistische Zwecke Verwendung finden, so ist dies durch ein besonderes Bundesgesetz ausdrücklich anzuordnen.
§ 5. (1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(2) Für die Durchführung der Erhebung kann die Gemeinde Zählorgane einsetzen, die die Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten weiterleiten, nach Ausfüllung einsammeln und die ausgefüllten Drucksorten an Ort und Stelle auf Vollständigkeit überprüfen können.
(3) Darüber hinaus können Eigentümer bewohnter Objekte oder deren Bevollmächtigte von der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten, sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf ihre Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der Ausfüllung hin zu überprüfen und sie der Gemeinde oder deren Beauftragten rückzumitteln. Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten auch unmittelbar bei der Gemeinde oder deren Beauftragten gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Die Empfangsbestätigungen sind dem Hauseigentümer oder dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.
(4) Die Gemeinde kann aber auch, wenn die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, die Person, die zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet ist, bei Haushalten, die aus mehreren Personen bestehen, den Haushaltsvorstand, zur Ausfüllung der Drucksorten oder deren Ergänzung vorladen. Die vorgeladene Person hat die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekanntzumachen.
§ 5. (1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(2) Für die Durchführung der Erhebung kann die Gemeinde Zählorgane einsetzen, die die Drucksorten an die zur Auskunft Verpflichteten weiterleiten, nach Ausfüllung einsammeln und die ausgefüllten Drucksorten an Ort und Stelle auf Vollständigkeit überprüfen können. Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten gegen Empfangsbestätigung auch unmittelbar bei der Gemeinde abzugeben. Die Empfangsbestätigungen sind dem Zählorgan anstelle der Erhebungspapiere zu übergeben.
(3) Darüber hinaus können Eigentümer bewohnter Objekte oder deren Bevollmächtigte von der Gemeinde verpflichtet werden, die ihnen zugestellten oder von ihnen bei der Gemeinde abzuholenden Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen unverzüglich weiterzuleiten, sie nach Ausfüllung einzusammeln, auf ihre Vollzähligkeit sowie die Vollständigkeit der Ausfüllung hin zu überprüfen und sie der Gemeinde oder deren Beauftragten rückzumitteln. Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten auch unmittelbar bei der Gemeinde oder deren Beauftragten gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Die Empfangsbestätigungen sind dem Hauseigentümer oder dessen Bevollmächtigten zu übermitteln.
(4) Die Gemeinde kann aber auch, wenn die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, die Personen, die zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichtet sind, zur Ausfüllung der Drucksorten oder deren Ergänzung vorladen. Die vorgeladene Person hat die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekanntzumachen.
§ 5. (1) Bei der Durchführung der Volkszählung im Bereiche der Gemeinde haben die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Sie haben auch vorläufig die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(2) Bei der Durchführung der Erhebungen können sich die Gemeinden jener in Z 1 bis 3 genannten Vorgangsweisen bedienen, wobei innerhalb einer Gemeinde unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze und des damit für die Auskunftspflichtigen verbundenen Aufwandes unterschiedliche Erhebungsformen gewählt werden können. In Betracht kommen folgende Vorgangsweisen:
Einsatz von Zählorganen, die die Drucksorten an die Auskunftspflichtigen (§ 3 Abs. 1 und 2) verteilen, nach Ausfüllung einsammeln und noch vor Rückmittlung an die Gemeinde vor Ort auf Vollständigkeit überprüfen; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, die Drucksorten zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde gegen Empfangsbestätigung abzugeben; die Empfangsbestätigung ist dem Zählorgan an Stelle der Drucksorten zu übergeben;
Zurverfügungstellung der Drucksorten auf anderem Weg an Auskunftspflichtige verbunden mit der Aufforderung, diese ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben;
Aufforderung der Auskunftspflichtigen zur Behebung der Drucksorten bei der Gemeinde; hiebei ist es den Auskunftspflichtigen freizustellen, diese an Ort und Stelle auszufüllen oder diese zu übernehmen, um sie ausgefüllt binnen festgesetzter Frist bei der Gemeinde abzugeben.
(3) Auskunftspflichtige, die Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt haben, können von der Gemeinde zur Ausfüllung oder Ergänzung vorgeladen werden. Zur Ausfüllung oder Ergänzung der Drucksorten Vorgeladene haben die zur Überprüfung der Ausfüllung der Drucksorten erforderlichen Dokumente und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(4) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Erhebung Zählungsstellen einrichten.
(5) Die Anordnungen der Gemeinde gemäß Abs. 2 und 4 sind durch öffentlichen Anschlag rechtzeitig vorher bekannt zu machen.
(6) Im Zuge des Parteienverkehrs sind Geheimhaltungsinteressen der zur Auskunft Verpflichteten gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.
(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit zu überprüfenden Drucksorten die Gemeindeübersichten zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten zusammenzustellen.
(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.
(5) In Wien und in den Städten mit eigenem Statut ist das gesamte Zählungsmaterial mit der Gemeindeübersicht vom Magistrat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar einzusenden. Von den Städten mit eigenem Statut ist eine Gleichschrift der Gemeindeübersicht dem Landeshauptmann vorzulegen.
(6) Die Bearbeitung und Auswertung des gesamten Zählungsmaterials sowie die Kundmachung der Ergebnisse obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der Sammlung und Berichtigung die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden Stellen unmittelbar zu verkehren; insbesondere sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze die betroffenen Gemeinden zu hören. Das Österreichische Statistische Zentralamt kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des Zählungsmaterials der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen.
§ 6. (1) Die Zählung ist gemeindeweise durchzuführen. Innerhalb der Gemeinden sind die Erhebungen gegebenenfalls nach Gemeindebezirken (Ortschaften), Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In größeren Gemeinden können "Zählsprengel" gebildet werden.
(2) Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten herangezogen werden können, die Gemeindeübersichten zu verfassen. Die Übersichten sind, ausgenommen jene in Städten mit eigenem Statut, mit allen Zählakten den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches das Zählungsmaterial übermittelt haben und auf Grund der Gemeindeübersichten die Bezirksübersichten zusammenzustellen.
(4) Hierauf haben die Bezirkshauptmannschaften das gesamte Zählungsmaterial unverzüglich dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden. Gleichschriften der Bezirksübersichten sind dem Landeshauptmann vorzulegen.
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