Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1979 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-01-19
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1980 eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung durchzuführen.

§ 2. (1) Zu erheben sind das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, der Bestand an Nutztieren, die Lage sowie die technische und bauliche Ausstattung des Betriebes, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Erzeugung und Verwendung von Holz, die berufliche Qualifikation (Schul- und Fachausbildung) des Betriebsinhabers sowie der familieneigenen und familienfremden Arbeitskräfte und die Ausübung einer selbständigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

(2) Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs- und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni 1979 und der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979 nicht erfaßt wurden, sind überdies die im § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1979, BGBl. Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu erheben.

(3) Bei Betrieben, die im Rahmen der Bodennutzungs- und Arbeitskräfteerhebung am 3. Juni 1979 nicht erfaßt wurden, jedoch anläßlich der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember 1979 einen Viehbestand auswiesen, sind überdies die im § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Jänner 1979, BGBl. Nr. 50, über eine Bodennutzungserhebung und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte enthaltenen Merkmale zu erheben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder sonstige Nutznießer) oder deren Beauftragte

1.

aller Betriebe, deren selbstbewirtschaftete Gesamtfläche (Wirtschafts- oder Betriebsfläche) mindestens 1 Hektar beträgt, die ganz oder teilweise land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, sowie

2.

aller Betriebe, die eine Wirtschaftsfläche unter 1 Hektar aufweisen oder überhaupt keine Fläche bewirtschaften, sofern eines der nachstehenden Kriterien zutrifft:

§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1980 zum Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut zum Magistrat, vorgeladen werden und dort die geforderten Angaben machen. Diese Behörden haben die Angaben im die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare einzutragen und zu prüfen, ob alle Betriebe erfaßt wurden und ob alle Erhebungsformulare vollständig ausgefüllt vorliegen.

§ 5. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis 7. Juli 1980 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis 31. Juli 1980 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 30 S je erhobenem Betrieb gewährt.

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