Verordnung der Bundesregierung vom 4. November 1980 über eine ordentliche Arbeitsstättenzählung im Jahre 1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 6 und 7 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 119/1973, in Zusammenhalt mit § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet:
§ 1. Im Jahre 1981 ist mit Stichtag 12. Mai 1981 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die Arbeitsstättenzählung 1981 gemeinsam mit der Volkszählung 1981 sowie der Häuser- und Wohnungszählung 1981 abzuwickeln.
§ 2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 verpflichtet.
§ 3. Den Gemeinden ist vom Bund eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1981 erfaßte Arbeitsstätte S 5,-.