Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Juni 1980 über die Befreiung von der handelsstatistischen Anmeldepflicht für Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen zollfrei abgefertigt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr verordnet:
§ 1. Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes eingeführt werden und auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder auf Grund von auf dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen basierenden Verordnungen zollfrei abgefertigt werden, sind von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit. Die in Betracht kommenden Abkommen und Verordnungen sind in der Anlage angeführt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
Anlage
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956,
Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, BGBl. Nr. 187/1956,
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958,
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention, BGBl. Nr. 197/1958, im Zusammenhang mit der Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957,
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, BGBl Nr. 245/1967,
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich auf der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, BGBl. Nr. 339/1970,
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 423/1972,
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974,
Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1978 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen, BGBl. Nr. 614,
Verordnung der Bundesregierung vom 5. Juni 1979 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Ständige Beobachtermission der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, BGBl. Nr. 277,
Verordnung der Bundesregierung vom 17. Juli 1979 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse, BGBl. Nr. 441.
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