Kundmachung des Bundeskanzlers vom 25. August 1981 betreffend die vorübergehende Aussetzung der Anwendung von Art. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Philippinen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 28. Oktober 1977
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird kundgemacht:
Die Anwendung der Art. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Philippinen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 573/1977, wurde von der Regierung der Philippinen gemäß Art. 8 des zitierten Abkommens mit der Note der Philippinischen Botschaft Wien, No. VN-51/81 vom 21. Mai 1981, die am 26. Mai 1981 beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten einlangte, vorübergehend ausgesetzt, sodaß diese Bestimmungen bis auf Widerruf nicht mehr anwendbar sind.
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