VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ARGENTINISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ABLEISTUNG DES MILITÄRDIENSTES VON DOPPELBÜRGERN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1981-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. September 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 am 1. Dezember 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Argentinischen Republik in dem Wunsch, Schwierigkeiten hinsichtlich der Militärdienstpflicht zu regeln, die sich für Personen ergeben, die gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften die österreichische Staatsbürgerschaft und gleichzeitig gemäß den argentinischen Rechtsvorschriften die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Personen, die auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische und auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den argentinischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.

(2) Personen, die auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische und auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Argentinien unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Republik Österreich abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der österreichischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Argentinien haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den österreichischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.

Artikel 2

Personen, die unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen, und die vor dessen Inkrafttreten ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten abgeleistet haben oder von diesem befreit worden sind, sind nicht zur Ableistung des Militärdienstes im anderen vertragschließenden Staat verpflichtet.

Artikel 3

Die Ableistung des Militärdienstes nach den vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Rechtsstellung des Militärdienstleistenden auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft.

Artikel 4

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Buenos Aires ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 5

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 13. September 1979, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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