Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 5. März 1981 über das Sperrgebiet Kaltwasser
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Der Teil des Munitionslagers Kaltwasser, der in der Anlage dieser Verordnung (Plan im Maßstab 1 : 2 000) durch rote Umrandung gekennzeichnet ist, wird zum Sperrgebiet erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1981 in Kraft.
Anlage
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
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