Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Mai 1981mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebieterklärt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, deren Abgrenzung in den Anlagen 1 bis 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet erklärt Die in diesem Gebiet gelegenen Teile der Landeshauptstraße 56, der Landeshauptstraße 75 sowie die in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) blau dargestellten Wanderwege und die in der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) durch eine beidseitig verlaufende rote, durchbrochene Linie gekennzeichneten Gebiete der Katastralgemeinde Zwettl gelten jedoch nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.
§ 2. Die Grenze des im § 1 erwähnten Gebietes verläuft - sofern nicht durch ein nach § 3 vom Sperrgebiet ausgenommenes Grundstück oder dessen Grenze unterbrochen wird - entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und entlang jener Linie, die in den Anmerkungen der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet oder in den Anlagen 2 bis 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) katastermäßig dargestellt ist.
§ 3. Vom Sperrgebiet ausgenommen bleiben
die Grundstücke Nr. 1797, KG Merkenbrechts, Nr. 797 und Nr. 800/1, KG Wurmbach, die aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) , Teil A, ersichtlichen Teile des Grundstückes Nr. 627/2, KG Wurmbach (Verladebahnhof Wurmbach), sowie die Grundstücke Nr. 808, KG Wurmbach, 1438/1 und 1562/1, KG Thaua, samt den von diesen eingeschlossenen Grundstücken,
die Umfahrungsstraße nördlich des Lagers Kaufholz und des Neuen Lagers (Verlauf teilweise aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) , Teil B, ersichtlich) sowie jener Teil der Straße Merkenbrechts-Allentsteig, der als Fortsetzung der Landesstraße 8094 innerhalb des Sperrgebietes bis zur Einmündung in die genannte Umfahrungsstraße verläuft; diese Straßenstücke werden aus den Grundstücken Nr. 4003, KG Allentsteig, 788/2, KG Wurmbach, 1756/2 und 1759/2, KG Merkenbrechts, 1549 und 1564/1, KG Edelbach, sowie aus dem Teil des Grundstückes Nr. 1756/1, KG Merkenbrechts, der sich von der Sperrgebietsgrenze bis zur Grenze zum Grundstück Nr. 1759/2, Merkenbrechts, erstreckt (Verlauf in diesem Bereich aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) , Teil D, ersichtlich), gebildet,
die Bereiche des Lagers Kaufholz, des Neuen Lagers, des Haidhofs und des Sportplatzes beim Haidhof mit den aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) , Teil B, ersichtlichen Grenzen,
die Grundstücke Nr. 732, 733, 734, 735, 851/1, 852, 853 und 854 KG Winkel, sowie
die Grundstücke der Trasse der B 34 (Kamptalstraße) Nr. 384 und 385, KG Kleinraabs, Nr. 1225, KG Loibenreith, Nr. 647 und 648 KG Schwarzenreith, Nr. 1459, KG Nondorf, Nr. 1184, KG Franzen, und Nr. 1616/1, KG Strones,
soweit diese Grundflächen innerhalb der im § 2 bestimmten Sperrgebietsgrenze liegen.
§ 4. Die in den §§ 1 und 2 genannte Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) liegt beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt) und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zwettl auf.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1981 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Dezember 1967, BGBl. Nr. 37/1968, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden, außer Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1nicht darstellbar. Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar. Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar. Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 4
(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar. Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 5
(Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar. Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
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