Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. November 1981 über Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges für Zivildienstleistende

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-01-01
Status Aufgehoben · 1989-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18a Abs. 4 sowie der §§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23a und 38 Abs. 1, 5 und 6 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1981, in Verbindung mit Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird - soweit diese Verordnung auf Grund des § 18a Abs. 4 des Zivildienstgesetzes ergeht, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet:

Art und Aufgabe des Grundlehrganges

§ 1. (1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Informationen zu vermitteln, die sie im Fall der Leistung des außerordentlichen Zivildienstes, und zwar für einen Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (§ 21 Abs. 1 1. Satz ZDG) benötigen. Er soll eine Grundlage für einen sinnvollen Einsatz der Zivildienstpflichtigen bei allen für einen außerordentlichen Zivildienst in Betracht kommenden Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG) sein.

(2) Die Zivildienstleistenden sollen im Grundlehrgang weiters mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung der Republik Österreich vertraut gemacht und zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden. Sie sollen ihre gesellschaftliche Stellung und ihre Rolle im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung erkennen lernen und zum problemlösenden Handeln im Dienste der Umfassenden Landesverteidigung befähigt werden.

Umfang und Dauer

§ 2. Der Grundlehrgang dauert insgesamt vier Wochen. Während der Teilnahme am Grundlehrgang ist der Zivildienstleistende von Dienstleistungen bei der Einrichtung befreit.

§ 3. Der Grundlehrgang ist in folgende Lehrblöcke zu gliedern:

1.

Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden;

2.

Politische Bildung;

3.

Möglichkeiten gewaltfreier Verteidigung im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung;

4.

Sanitätsdienst;

5.

Selbstschutz und Katastrophenschutz;

6.

Technische Hilfeleistung.

§ 4. (1) Die einzelnen Lehrblöcke haben zu umfassen

1.

Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden

a)

Lehrstoff:

b)

Dauer:

2.

Politische Bildung

a)

Lehrstoff:

b)

Dauer:

3.

Möglichkeiten gewaltfreier Verteidigung im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung

a)

Lehrstoff

b)

Dauer:

4.

Sanitätsdienst

a)

Lehrstoff:

b)

Dauer:

5.

Selbstschutz und Katastrophenschutz

a)

Lehrstoff:

b)

Dauer:

6.

Technische Hilfeleistung

a)

Lehrstoff:

b)

Dauer:

(2) Das zeitliche Ausmaß einer in Abs. 1 angeführten Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.

(3) Die in § 3 Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcke haben neben dem theoretischen Unterricht ausreichend praktische Übungen und Exkursionen zu umfassen, die der Darbietung des Lehrstoffes in unmittelbarer Anschauung und der Auseinandersetzung mit den Erfordernissen der Praxis dienen.

Teilnehmerzahl

§ 5. In einem Grundlehrgang sind grundsätzlich nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl erforderlich machen.

Leiter des Grundlehrganges, Lehrstoffverteilung und Stundenplan

§ 6. (1) Der Bundesminister für Inneres oder, soweit die Durchführung des Grundlehrganges dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung übertragen wurde (§ 18a Abs. 2 ZDG) dieser hat eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.

(2) Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion ist grundsätzlich eine Person, die über entsprechende Fähigkeiten und wenn möglich über Erfahrungen auf dem Gebiet der Organisation, der Administration und der Menschenführung verfügt.

(3) Die Bestellung des Leiters eines Grundlehrganges durch den Rechtsträger bedarf der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Inneres. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung dagegen Einwendungen erhoben werden.

(4) Der Leiter des Grundlehrganges hat in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Vortragenden einen Plan über die Verteilung des Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten (Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten im Rahmen des gesamten Grundlehrganges (Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist eine Unterrichtseinheit mit dem im § 4 Abs. 2 angeführten Zeitausmaß anzunehmen.

(5) Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Hiebei ist Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Stundenplanes während des Grundlehrganges ist dem Bundesminister für Inneres zu Kenntnis zu bringen.

(6) Der Leiter des Grundlehrganges hat die Lehrstoffverteilung und den Stundenplan den Zivildienstleistenden zu Beginn des Grundlehrganges in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(7) Der Leiter des Grundlehrganges ist während des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen (§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 3 ZDG).

Vortragende des Grundlehrganges

§ 7. (1) Zu Vortragenden sind grundsätzlich nur Personen heranzuziehen, die die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die Unterweisung von Zivildienstleistenden im Rahmen des Grundlehrganges besitzen und zumindest auf einem der in § 3 der Verordnung genannten Fachgebiete entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen.

(2) In den Fällen, in denen dem Rechtsträger die Bestellung des Leiters des Grundlehrganges obliegt (§ 6 Abs. 1 erster Satz), ist möglichst gleichzeitig mit der Mitteilung der Bestellung des Leiters des Grundlehrganges eine Liste der für den Grundlehrgang vorgesehenen Vortragenden dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern der Bundesminister für Inneres nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Liste gegen Vortragende Einwendungen erhebt.

(3) Der Vortragende hat darauf hinzuwirken, daß die Aufgaben des Grundlehrganges (§ 1) erfüllt werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung der Vorbildung der Zivildienstleistenden und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden zur Selbsttätigkeit und Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden bestmöglichen Leistungen zu führen und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(4) Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu (§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 2 ZDG).

§ 8. (1) Der Vortragende hat zu beurteilen, ob der Zivildienstleistende die nach Maßgabe der Ziele des Grundlehrganges gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die während des Grundlehrganges erbrachten Leistungen. Der Leistungsfeststellung dienen die ständige Beobachtung der Zivildienstleistenden in den Unterrichtsveranstaltungen sowie mündliche, schriftliche oder praktische Aufgabenstellungen.

(3) Bei der Leistungsbeurteilung ist auf den jeweiligen Stand des Unterrichts und allenfalls vom Zivildienstleistenden unverschuldet versäumte Unterrichtsveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

(4) Entspricht der Zivildienstleistende nicht den in Abs. 1 genannten Anforderungen, können ihm vom Vortragenden im Einvernehmen mit dem Leiter des Grundlehrganges die zur Nachholung des versäumten Lehrstoffes nötigen Aufträge erteilt werden.

Aufgaben des Zivildienstleistenden

§ 9. (1) Der Zivildienstleistende hat sich bis zu 45 Stunden wöchentlich dem Grundlehrgang zu unterziehen. Die vorangeführte Zeit einer dienstlichen Inanspruchnahme kann überschritten werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles (zB bei praktischen Übungen oder Exkursionen) oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist; eine Überschreitung ist jedoch in jedem Fall nur zulässig, wenn dies weder durch organisatorische noch durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden kann.

(2) Der Zivildienstleistende hat sich unter Mitnahme der notwendigen Lernbehelfe jeweils pünktlich am festgesetzten Ort einzufinden. Er hat sich in die Gemeinschaft einzufügen und die Unterrichtsarbeit durch seine Mitarbeit zu fördern.

(3) Die Nichtteilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen ist nur zulässig:

1.

bei Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 23b ZDG) und

2.

bei Dienstfreistellung nach § 23a Abs. 2 ZDG.

(4) Aus sonstigen vom Zivildienstleistenden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen versäumte Unterrichtseinheiten sind sobald wie möglich nachzuholen. Wenn die Art des nachzuholenden Lehrstoffes es zuläßt und Belange des Zivildienstes nicht entgegenstehen, kann dem Zivildienstleistenden auch lediglich aufgetragen werden, die Kenntnis des nachzuholenden Lehrstoffes nachzuweisen.

(5) Hat der Zivildienstleistende aus den in § 3 Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcken unverschuldet oder nur leicht fahrlässig jeweils mehr als ein Drittel der Unterrichtseinheiten versäumt, hat er in zumindest einem dieser Lehrblöcke die versäumten Unterrichtseinheiten nachzuholen. Hievon kann abgesehen werden, wenn der Zivildienstleistende den ordentlichen Zivildienst ganz oder überwiegend bei einer Einrichtung ableistet, die in besonderem Maße geeignet ist, die Erfüllung des Zweckes des außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten (§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG), oder sonst sichergestellt ist, daß der Zivildienstleistende durch die Dienstleistung bei der Einrichtung in einem der genannten Lehrblöcke die für die Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zumindest erforderlichen Kenntnisse (§ 8 Abs. 1) erwirbt.

Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden, Befugnisse und Pflichten des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden sowie

Pflichtverletzungen

§ 10. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem Zivildienstleistenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes.

(2) Die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden sowie die Pflichtverletzungen sind nach den für die übrige Zeit des ordentlichen Zivildienstes anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu beurteilen. Das gleiche gilt für die Aufgaben, die Befugnisse und die Pflichtverletzungen des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

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