Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 21. September 1981 betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-11-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl. Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 527/1974 und BGBl. Nr. 76/1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzkontrolle wird

1.

an allen Grenzübergängen,

2.

an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen eine Grenzkontrolle stattfindet,

3.

in allen Verkehrsmitteln an den in Z 2 genannten Stellen und während der Fahrt, soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln stattfindet,

4.

an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten, an denen dies nach den betreffenden Staatsverträgen zulässig ist,

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

im Eisenbahnverkehr über Rosenbach, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,

2.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

den Flugplätzen Graz-Thalerhof, Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland,

b)

der Allgemeinen Luftfahrt auf den Flugplätzen Salzburg und Klagenfurt-Wörthersee,

3.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

im Eisenbahnverkehr über Rosenbach, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,

2.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

den Flugplätzen Graz-Thalerhof, Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland,

b)

der Allgemeinen Luftfahrt auf dem Flugplatz Klagenfurt-Wörthersee,

3.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

im Eisenbahnverkehr über Rosenbach, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,

2.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

den Flugplätzen Graz-Thalerhof, Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland und

b)

der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und

c)

den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat.

3.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Rosenbach, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,

2.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

den Flugplätzen Graz-Thalerhof, Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland und

b)

der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und

c)

den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat.

3.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen

4.

im Straßenverkehr, im Personenreiseverkehr bei der Einreise

a)

über Nickelsdorf und Karawankentunnel jeweils auf der 1. und 2. Spur,

b)

über Heiligenkreuz, Berg, Wurzenpaß und Kleinhaugsdorf jeweils auf der 1. Spur,

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Rosenbach, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,

2.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

den Flugplätzen Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen, und Lustenau-Rheinvorland, und

b)

der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und

c)

den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat.

3.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen

4.

im Straßenverkehr,

1.

im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise über Eberau und Wurzenpaß,

2.

im Personenreiseverkehr bei der Einreise

a)

über Nickelsdorf auf der 1., 2. und 3. Spur,

b)

über Berg und Heiligenkreuz jeweils auf der 1. und 2. Spur,

c)

über Langegg, Kleinhaugsdorf, Gmünd jeweils auf der

1.

Spur,

3.

bei der Einreise über Lavamünd, Schrattenberg, Fratres, Oberthürnau, Rattersdorf, Grametten, Seebergsattel, Loibltunnel und Karawankentunnel

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Rosenbach, Jennersdorf-Szentgotthard, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,

2.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

den Flugplätzen Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland und

b)

der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und

c)

den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat,

3.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen,

4.

im Straßenverkehr

a)

bei der Ein- und Ausreise

b)

im Personenreiseverkehr bei der Einreise

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Jennersdorf-Szentgotthard, Pamhagen-Fertöszentmiklos, Rosenbach, Salzburg-Hauptbahnhof, und Spielfeld und

2.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

den Flugplätzen Freistadt, Innsbruck, Lustenau-Rheinvorland, Reutte-Höfen und Schärding-Suben und

b)

der allgemeinen Luftfahrt (general aviation ) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und

c)

den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat,

3.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen,

4.

im Straßenverkehr

a)

bei der Ein- und Ausreise über Berg, Eberau, Fratres, Grablach, Gmünd, Heiligenkreuz, Karawankentunnel, Kleinhaugsdorf, Langegg, Lavamünd, Loibltunnel, Mitterretzbach, Neunagelberg, Oberthürnau, Rattersdorf, Schrattenberg, Seebergsattel, Spielfeld-Autobahn, Spielfeld-Straße und Wurzenpaß und

b)

bei der Einreise über Wullowitz und

c)

im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise über Nickelsdorf

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Jennersdorf-Szentgotthard, Pamhagen-Fertöszentmiklos, Rosenbach, Salzburg-Hauptbahnhof und Spielfeld und

2.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

dem Flugplatz Innsbruck und

b)

der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und

c)

den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat,

3.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzübergangsstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen,

4.

im Straßenverkehr

a)

bei der Ein- und Ausreise

b)

im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise über Nickelsdorf

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1.

auf allen in den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg gelegenen Grenzübergangsstellen zu Deutschland und

2.

im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Jennersdorf-Szentgotthard, Pamhagen-Fertöszentmiklos, Rosenbach und Spielfeld und

3.

auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a)

dem Flugplatz Innsbruck und

b)

der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und

4.

im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzübergangsstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen und

5.

im Straßenverkehr

a)

bei der Ein- und Ausreise über Bad Radkersburg, Berg, Eberau, Fratres, Grablach, Gmünd, Heiligenkreuz, Karawankentunnel, Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Langegg, Lavamünd, Loibltunnel, Mitterretzbach, Neunagelberg, Oberthürnau, Rattersdorf, Schrattenberg, Seebergsattel, Spielfeld-Autobahn, Spielfeld Straße, Wullowitz und Wurzenpaß und

b)

im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise über Nickelsdorf

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. November 1976, BGBl. Nr. 646, betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 397/1977 und BGBl. Nr. 36/1980 außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993 und § 2 Z 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit 1. Oktober 1995.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit 1. Oktober 1995 und § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner 1996.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit 1. Oktober 1995, § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner 1996 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1996 mit 1. April 1996.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit 1. Oktober 1995, § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner 1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1996 mit 1. April 1996 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 mit 1. Juli 1996.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit 1. Oktober 1995, § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner 1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1996 mit 1. April 1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 mit 1. Juli 1996 und § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/1997 mit 1. Februar 1997.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit 1. Oktober 1995, § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner 1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1996 mit 1. April 1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 mit 1. Juli 1996, § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/1997 mit 1. Februar 1997 und § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/1997 mit 1. April 1997.

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