Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1981 überdie Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Sichtvermerkserteilung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der BGBl. Nr. 510/1974 und 335/1979 wird verordnet:
Folgende Grenzkontrollstellen sind zur Erteilung von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigt:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1971 über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Sichtvermerkserteilung, BGBl. Nr. 17, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 262/1971, 106/1974, 511/1975, 516/1976, 593/1978 und 310/1979 wird aufgehoben.
Folgende Grenzkontrollstellen sind zur Erteilung von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigt:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1971 über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Sichtvermerkserteilung, BGBl. Nr. 17, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 262/1971, 106/1974, 511/1975, 516/1976, 593/1978 und 310/1979 wird aufgehoben.
Folgende Grenzkontrollstellen sind zur Erteilung von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigt:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1971 über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Sichtvermerkserteilung, BGBl. Nr. 17, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 262/1971, 106/1974, 511/1975, 516/1976, 593/1978 und 310/1979 wird aufgehoben.
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