Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 25. August 1981 überdie Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für dieihnen anläßlich der Durchführung der Ordentlichen Volkszählung 1981entstandenen Kosten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-09-05
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 1. Der Bund hat den Gemeinden Kostenbeiträge für die ihnen anläßlich der Mitwirkung bei den Erhebungen im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1981 entstandenen Kosten zu leisten. Diese Kostenbeiträge sind als Pauschalentschädigungen zu gewähren.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 2. Die Pauschalentschädigung beträgt für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1981 gezählten Haushalt 30,- S.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge auf Grund der ihm vorliegenden Erhebungsunterlagen nach Maßgabe der im Gemeindebereich anläßlich der Ordentlichen Volkszählung 1981 gezählten Haushalte ehestmöglich zu ermitteln und die Überweisung der Entschädigungen zu veranlassen.

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