Kundmachung des Bundeskanzlers vom 4. Dezember 1981 betreffend die vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1981-12-08
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird nachstehende Verbalnote der Österreichischen Botschaft Warschau vom 4. Dezember 1981 an das Außenministerium der Volksrepublik Polen kundgemacht:

„Die österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Volksrepublik Polen den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich folgendes mitzuteilen:

Die Österreichische Bundesregierung hat gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen vom 18. Juli 1972 *1) über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht beschlossen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend, und zwar ab 8. Dezember 1981 00 Uhr bis 30. Juni 1982 24.00 Uhr für polnische Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines für Flugpersonal sind, auszusetzen.

Die österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Volksrepublik Polen den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.“


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972

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