Verordnung der Bundesregierung vom 15. Dezember 1981 über die Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-01-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
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Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43 Abs. 3, 47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 187/1974, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43 Abs. 3, 47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 187/1974, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird verordnet:

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Vollversammlung

§ 1. (1) Der Vollversammlung der Zivildienstoberkommission kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere

1.

die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Senate der Zivildienstoberkommission zwecks einheitlicher Vollziehung des Zivildienstgesetzes,

2.

die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung und

3.

die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung des Tätigkeitsberichtes und der Empfehlungen gemäß § 54 Abs. 3 ZDG.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG jeweils über einen, dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder vollzogen.

(4) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die gemäß Abs. 2 zweiter Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt haben, dies beantragen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in § 47 Abs.3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter) den Ausschlag.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Vollversammlung

§ 1. (1) Der Vollversammlung der Zivildienstoberkommission kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere

1.

die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Senate der Zivildienstoberkommission zwecks einheitlicher Vollziehung des Zivildienstgesetzes,

2.

die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung und

3.

die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung des Tätigkeitsberichtes und der Empfehlungen gemäß § 54 Abs. 3 ZDG.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG jeweils über einen, dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder vollzogen.

(4) Der Vorsitzende der Zivildienstoberkommission kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder der Zivildienstoberkommission, die gemäß Abs. 2 zweiter Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt haben, dies beantragen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in § 47 Abs.3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter) den Ausschlag.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

Vorsitzender der Zivildienstoberkommission

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder der Zivildienstoberkommission zu achten.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Kommissionsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.

(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn

1.

ein Fall rasch entschieden werden soll, zB wegen bevorstehender Einberufung eines Zivildienstwerbers zum Präsenzdienst, der Senat aber innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist nicht zusammentreten kann,

2.

bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach § 6 Abs. 4 ZDG festgesetzten Frist voraussichtlich nicht möglich ist oder

3.

ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

Vorsitzender der Zivildienstoberkommission

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder der Zivildienstoberkommission zu achten.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Kommissionsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.

(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn

1.

ein Fall rasch entschieden werden soll, zB wegen bevorstehender Einberufung eines Zivildienstwerbers zum Präsenzdienst, der Senat aber innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist nicht zusammentreten kann,

2.

bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach § 6 Abs. 4 ZDG festgesetzten Frist voraussichtlich nicht möglich ist oder

3.

ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor dem

1.

Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)

§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Zivildienstoberkommission auf geeignete Weise, auf eine Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Senate der Zivildienstoberkommission hinzuwirken.

(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat im Falle eines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens eines ständigen Mitgliedes der Zivildienstoberkommission an Sitzungen der Zivildienstoberkommission oder einer sonstigen groben Pflichtverletzung durch ein solches Mitglied dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(5) Der Vorsitzende hat im Falle einer groben Pflichtverletzung durch den Vorsitzenden der Zivildienstkommission dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(6) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991.

§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Zivildienstoberkommission auf geeignete Weise, auf eine Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Senate der Zivildienstoberkommission hinzuwirken.

(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat im Falle eines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens eines ständigen Mitgliedes der Zivildienstoberkommission an Sitzungen der Zivildienstoberkommission oder einer sonstigen groben Pflichtverletzung durch ein solches Mitglied dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(5) Der Vorsitzende hat im Falle einer groben Pflichtverletzung durch den Vorsitzenden der Zivildienstkommission dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(6) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950).

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines laufenden Verfahrens. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senates erschienen sind und wann sie entlassen wurden.

(8) Der Senatsvorsitzende hat den übrigen ständigen Mitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstoberkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950). Dasselbe gilt für Berufungen gemäß § 43 Abs. 3 Z 6 ZDG.

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei. Er und der Berichterstatter sind insbesondere in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle der Zivildienstkommission Einsicht zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstoberkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

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