Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 11. November 1981, mit der statistische Erhebungen über den Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-11-26
Status Aufgehoben · 1998-12-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich der Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Ausnahme der Apotheken durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der öffentlichen Apotheken durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz - verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel durchzuführen.

§ 2. Die Erhebungen haben sich auf alle Handelsbetriebe, die der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören, einschließlich des Tabakverschleißes, auf Tankstellen und auf öffentliche Apotheken zu beziehen.

§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der Kostenrechnung getrennte, mit Groß- oder Einzelhandel befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen) keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.

§ 4. (1) Zu erheben ist der Wert des Lagerbestandes an Handelswaren laut Inventur zum 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Dezember 1981

(2) Bei einem vom 31. Dezember abweichenden Zeitpunkt der Inventur sind die Daten der jeweils letzten vor dem 31. Dezember durchgeführten Inventur zu erheben.

§ 5. (1) Die Erhebung gemäß § 4 ist in Form einer Stichprobe durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen.

(2) Für die Jahre, für die eine Vollerhebung angeordnet wird, die auch eine Erhebung gemäß § 4 vorsieht, entfällt die Stichprobenerhebung.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

§ 6. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört.

§ 7. Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbogen einzutragen und bis zum 10. März des jeweiligen Folgejahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.

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