Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Oktober 1981, mit der statistische Erhebungen bei Sägewerken angeordnet werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-10-29
Status Aufgehoben · 1996-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Sägewerke durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und hinsichtlich der forsteigenen Sägewerke durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - verordnet.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen bei Sägewerken durchzuführen.

§ 2. Als Sägewerk gilt jeder Betrieb, der Rundholz in der Längsrichtung zur Erzeugung von Schnittholz über 5 mm Stärke bearbeitet.

§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede in der Kostenrechnung getrennte, eine Tätigkeit gemäß § 2 ausübende örtliche Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.

§ 4. Die Statistik der Sägewerke ist zu führen als:

1.

Produktionsstatistik, jährlich:

2.

Produktionsstatistik, monatlich:

a)

Erlösen aus Waren eigener Erzeugung und Leistungen,

b)

Handelswarenerlösen,

c)

Erlösen aus durchgeführten Reparaturen, Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

d)

Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten,

e)

Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen,

f)

Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten Anlagegütern (auch Grundstücke und Gebäude),

g)

sonstigen Erträgen (Zinsen- und Skontierträge, Beteiligungserträge usw.);

a)

Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

b)

Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie von elektrischer Energie,

c)

Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

d)

Aufwand für vergebene Reparaturen und betriebsfremde Arbeitskräfte,

e)

Aufwand für vergebene Lohnarbeiten,

f)

Zinsen für Fremdkapital,

g)

Bezug von Handelswaren,

h)

Mieten,

i)

Ausgangsfrachten,

j)

sonstigem Betriebsaufwand;

§ 5. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört.

§ 6. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Erhebungsbogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und bei der Erhebung gemäß § 4 Z 1 bis zum 20. Jänner des Folgejahres, bei Erhebungen gemäß § 4 Z 2 bis zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und bei Erhebungen gemäß § 4 Z 3 bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

(3) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 1 erstrecken sich für die Jahre 1981 und 1982 auf alle Sägewerke, ab dem Jahr 1983 auf Sägewerke mit einem jährlichen Holzeinschnitt unter 10 000 fm.

(4) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 2 erstrecken sich ab dem Berichtsmonat Jänner 1983 auf alle Sägewerke mit einem jährlichen Holzeinschnitt von 10 000 fm und mehr.

(5) Die Erhebungen gemäß § 4 Z 3 erstrecken sich ab dem Wirtschaftsjahr 1983 auf alle Sägewerke.

(6) Für die Meldepflicht gemäß Abs. 3 und 4 ist jeweils der Holzeinschnitt des vorvorhergehenden Jahres maßgebend.

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