Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 9. Jänner1981, mit der statistische Erhebungen über bestehende Häuser und diedarin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten angeordnetwerden (Häuser- und Wohnungszählung 1981)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-01-31
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird - hinsichtlich des § 5 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Häuser (Gebäude) und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.

(2) Stichtag für die Erhebung ist der 12. Mai 1981. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der Ordentlichen Volkszählung 1981 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 1981 durchgeführt.

(3) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf:

1.

Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte;

2.

Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden;

3.

land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen,

4.

nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit einer verbauten Grundfläche von weniger als 20 m2, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;

5.

Häuser (Gebäude), die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs bestimmt sind, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;

6.

Häuser (Gebäude), die militärischen Zwecken dienen, ausgenommen die darin befindlichen Wohnungen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:

1.

bei Häusern (Gebäuden): Ort, Art, Bestimmung, Baujahr, Ausstattung, Größe, Rechts- und Besitzverhältnisse, Name und Anschrift des Hauseigentümers;

2.

bei Wohnungen: Lage, Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die für die Benützung der Wohnung zu entrichtenden Leistungen (Mietzins, Pachtzins, Nutzungsentgelt u. dgl.), Name des Wohnungsinhabers;

3.

bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten): Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen.

(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:

1.

bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeführt sind;

2.

bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeführt sind;

3.

bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten) auf nachstehende mit Hilfe eines Ergänzungsblattes zur Arbeitsstättenzählung 1981 festzustellende Merkmale:

a)

Art der Arbeitsstätte,

b)

Rechtsgrund für die Benützung der Arbeitsstätte,

c)

durchschnittlicher Aufwand pro Monat und

d)

Fläche der Arbeitsstätte.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. (1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Das Ergänzungsblatt zur Arbeitsstättenzählung ist vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte auszufüllen.

(2) Das Wohnungsblatt und das Ergänzungsblatt zur Arbeitsstättenzählung sind vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist oder daß der Inhaber oder verantwortliche Leiter der Arbeitsstätte nicht erreichbar ist.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen erwachsen, beträgt 5 S für jedes ausgefüllte Gebäude- oder Wohnungsblatt.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage 1

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage 2

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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