Verordnung der Bundesregierung vom 30. November 1982 über die Formulare für Zustellvorgänge (Zustellformularverordnung 1982)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wird verordnet:
Abkürzung
ZustFormV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, wird verordnet:
§ 1. Für Zustellungen durch Organe der Post oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 4 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
§ 1. Für Zustellungen durch Organe der Post oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
§ 1. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe der Post oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
§ 1. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe eines Zustelldienstes oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
– Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
Abkürzung
ZustFormV
§ 1. Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
Abkürzung
ZustFormV
§ 1. Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
Abkürzung
ZustFormV
§ 1. (1) Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
(2) Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1, 7, 8 und 9 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.
Abkürzung
ZustFormV
§ 1. (1) Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),
– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).
(2) Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1 und 7 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.
§ 2. Für Zustellungen durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.
§ 2. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.
§ 2. (1) Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
(2) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
Abkürzung
ZustFormV
§ 2. (1) Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
(2) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
Abkürzung
ZustFormV
§ 2. (1) Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
(2) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
§ 3. Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
§ 3. (1) Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(2) Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden.
§ 3. (1) Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(2) Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden.
(3) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
(4) In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit „ “ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
§ 3. (1) Die in § 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(2) In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit „ “ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
Abkürzung
ZustFormV
§ 3. (1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
Abkürzung
ZustFormV
§ 3. Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes steht folgendes in der Anlage angeschlossene Formular zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
§ 3a. (1) Für Zustellungen nach dem Abschnitt III des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.
(2) Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen.
(3) Im Formular 7/1 ist in den mit „ “ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
(4) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden.
§ 3a. (1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes
(elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische
Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.
(3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
(4) In den Formularen ist in den mit „ “ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
Abkürzung
ZustFormV
§ 3a. (1) Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt:
In den mit „ “ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(2) Für die in § 1 vorgesehenen Formulare und für das Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes gilt außerdem:
Soweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
die Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
Von den für die Formulare 1 und 9 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.
Abkürzung
ZustFormV
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.